Wärmegesetz

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Seit 01.01.2009 hat in Deutschland das „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ Gültigkeit. Dieses Gesetz wird auf als „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“, „Wärmegesetz 2009“ oder „EEWärmeG“ bezeichnet. Mit diesem Gesetz beabsichtigte der Gesetzgeber, den Anteil an erneuerbaren Energien im Wärmebereich bis ins Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

Alle Bauherren sind bei Neubauten zwingend verpflichtet, Anlagen zur Energieerzeugung mit regenerativen Energiequellen zu installieren, um dieses Vorhaben umsetzen zu können. Seit 2011 sieht das Gesetz zusätzlich die Verpflichtung von Eigentümern öffentlicher Gebäude vor, grundlegende Renovierungen bzw. Sanierungen im Bereich Energienutzung vorzunehmen. Damit soll eine anteilige Abdeckung des Energiebedarfs durch regenerative Energien erreicht werden.

Am 01.01.2009 wurden die Regelungen für jeden verbindlich, der einen Neubau errichtet oder einen Bauantrag bzw. eine Bauanzeige ab diesem Datum eingereicht hatte. Für die Heizung, die Warmwassererzeugung und die Kühlung sind Bauherren nun verpflichtet, teilweise erneuerbare Energien zu nutzen. Im Bezug auf bestehende Gebäude sind die Bundesländer ermächtigt, länderspezifische Regelungen einzuführen.

Der Bauherr muss vom Wärmeenergiebedarf bei Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mindestens 15 % mit dieser Energieform decken. Für andere Energieträger sind folgende Quoten Pflicht:

  • Biogas bzw. gasförmige Biomasse mindestens 30 %
    Biogas erneuerbare Energien Sachverständige Immobiliengutachter Melanie C. Weinz
  • Bioöl bzw. flüssige Biomasse mindestens 50 %
  • Holzpellets bzw. feste Biomasse mindestens 50 %
    Holzpellets erneuerbare Energien Sachverständige Immobiliengutachter Melanie C. Weinz
  • Erdwärme bzw. Geothermie oder Umweltwärme mindestens 50 %

Seiner Verpflichtung kann der Bauherr allerdings auch mit Ersatzmaßnahmen gerecht werden. Dazu zählen:

  • Nach Gesetzes-Anlage Nr. VII Energiesparmaßnahmen
  • Energie aus Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
  • Gemäß Anlage Nr. VIII Fernwärme- und Fernkälteversorgung in einem bestimmten Prozentsatz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)

Die Produktion von Wärme und Kälte mittels solarthermischen Anlagen können auch als Ersatzmaßnahme gelten. Allerdings nur, wenn es sich um ein öffentliches Gebäude handelt und Dritten Energie für die Versorgung anderer Gebäude zur Verfügung gestellt werden kann.

Andere Gesetze wie die EnEV (Energieeinsparverordnung) korrespondieren mit dem EEWärmeG. Die Energiesparmaßnahmen richten sich entsprechend nach der Anlage Nr. VII der EnEV. Für die Anerkennung im Sinne des EEWärmeG als Ersatzmaßnahme müssen bei Energiesparmaßnahmen die Wärmedämmung der Gebäudehülle und der Jahres-Primärenergieverbrauch die Höchstwerte um 15 % unterschritten werden.

Als Nachweis dient der sogenannte Energieausweis. Die Nutzung von Nahwärme- und Fernwärmenetzen gilt nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn der Großteil der erzeugten Wärme aus regenerativen Energien kommt oder mindestens 50 % aus Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung oder einer Kombination aus diesen drei Komponenten gewonnen wurden. Andere öffentlich-rechtliche Pflichten wie der Denkmalschutz stehen der Nutzungspflicht für alternative Energien entgegen. Eine Befreiung von der zuständigen Behörde oder die Nichterfüllung der Pflicht aufgrund technischer Gegebenheiten entbinden von der Verpflichtung im Rahmen der Energiegesetze.

Die Behörde wird im Einzelfall eine Befreiung aussprechen, sofern die Erfüllung der Pflichten mit einem unangemessenen Aufwand mit sich bringen und so eine besondere Härte besteht. Keine Nutzungspflicht besteht bei Betriebsgebäuden mit geringem Heiz- und Kühlbedarf, kirchliche Gottesdienstgebäude, unterirdischen Anlagen, Treibhäusern, Traglufthallen, nach außen offenen Betriebsgebäuden, Gebäuden unter 50 Quadratmeter Nutzfläche sowie Wohngebäuden, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden.

Die Pflichterfüllung muss gegenüber dem zuständigen Bauamt nachgewiesen werden. Innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Heizungsanlage müssen die entsprechenden Nachweise bei der Behörde vorgelegt werden. Danach müssen die Nachweise auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Nachweise haben eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

Grundsätzlich kommt es immer auf die Art der regenerativen Energiegewinnung an. Bei Anlagen für die Verarbeitung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse müssen in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme alle Lieferantenrechnung bis zum 30.06 des Folgejahres bei der Behörde vorgelegt werden. Die Lieferantenrechnungen der letzten 5 Jahre müssen jeweils 10 Kalenderjahre aufbewahrt werden, um auf Verlangen bei der Behörde vorgelegt werden zu können. Lieferantenrechnungen müssen in den ersten 15 Jahren nach der Inbetriebnahme mindestens 5 Jahre nach der Lieferung belegen und aufbewahrt werden. Die Erfüllung der einzelnen Pflichten wird teilweise durch den Energieausweis und teilweise durch technische Nachweise dokumentiert, die vom Installateur oder vom Hersteller ausgestellt werden müssen.

Bauherren haben zu beachten, dass in den länderspezifischen Regelungen der EnEV ebenso wie im Bundesgesetz EEWärmeG Regelungen festgelegt sind, die zu erfüllen sind. Den Personen, die Nachweise erstellen müssen, als auch sonstige am Bau Beteiligte und Bauherren können bei Nichterfüllung der Pflichten mit Bußgeldern belegt werden. Bis zu 50.000 Euro kann ein solches Bußgeld erreichen.

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