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Wird eine ausländische Gesellschaft im Register ihres Heimatlandes gelöscht  und verliert so ihre Rechtsfähigkeit, so besteht die Gesellschaft gemäß BGH Beschluss Az. II ZB 19/15 vom 22.11.2016 im Bezug auf belegendes Vermögen in Deutschland als Restgesellschaft weiter.

Fallbeispiel zum Urteil

Die Beteiligten des Rechtsstreits waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, die im vom AG Mettmann geführten Grundbuch entsprechend verzeichnet waren. Eine Buchgrundschuld von 3 Mio. DM lastete auf diesen Grundstücken zugunsten einer Limited mit Sitz in Nassau auf den Bahamas. Jedoch war dieses Unternehmen aufgrund nicht beglichener Registergebühren aus den Registern der Bahamas gelöscht worden. Die Prozessbeteiligten beabsichtigten nun, die Grundstücke zu verkaufen. Aufgrund der zwischenzeitlich in Vergessenheit geratenen Grundschuld, die aber noch im Grundbuch verzeichnet war, scheiterte die Veräußerung allerdings. Daraufhin wurde Antrag auf Anordnung einer „Pflegschaft für unbekannte Beteiligte“ für die Limited beim Amtsgericht gestellt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht lehnten diesen Antrag ab.

Folgen des Urteils

Die zulässige Rechtsbeschwerde war erfolglos. Nach Ansicht des BGH scheidet eine Pflegschaft aus. Die Limited als rechtlicher Träger des Vermögens wäre als solcher bekannt. Lediglich die entsprechenden Organe seien verhindert oder unbekannt. Die Limited hat, trotz der Löschung ihrer Rechtsfähigkeit, für ihr in Deutschland befindliches Vermögen dennoch die Stellung einer Restgesellschaft. Es kann für diese Restgesellschaft auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden. Entsprechend § 273 Abs. 4 S. 1 AktG wäre nicht ein Nachtragsliquidator für einzelne Abwicklungsmaßnahmen zu bestellen. Jedoch befand der BGH, dass § 1913 BGB nicht in Betracht kommt und somit ein Pfleger in diesem Sinne nicht bestellt werden kann.

Fazit zum Urteil

Mit dem Beschluss schaffte der BGH Klarheit darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn in deutschen Grundbüchern Rechtspositionen von ausländischen, bereits gelöschten Gesellschaften eingetragen wurden. Wenn durch die Einträge eine Verwertung bzw. sonstige Nutzung des Grundstücks unmöglich oder erschwert wird, sollten betroffene Grundstückseigentümer einen Nachtragsliquidator einsetzen lassen. Auf diesem relativ günstigen, schnellen Weg lassen sich Rechtspositionen löschen, womit die Verwertung des Grundstücks erleichtert und ermöglicht wird. Grundsätzlich richten sich die Kosten für die Bestellung des Nachtragsliquidators sich nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. In einfach gelagerten Fällen muss mit rund 1350 Euro Kosten gerechnet werden. Das Handelsregister, in dessen Sprengel das Grundstück fällt, ist zuständig für die Bestellung eines Nachtragsliquidators.

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