§ Urteil: Werk ist bereits mangelhaft, wenn ein Schaden nur droht

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Ein Werk ist bereits mangelhaft, wenn das Risiko für den Eintritt einer Gefahr besteht und die Funktion der Werkleistung darin besteht, dieses Risiko abzuwenden. Mit Urteil Az. 22 U 14/17 vom 16.06.2017 stellte dies das OLG Düsseldorf fest.

Fallbeispiel zum Urteil

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten den restlichen Werklohn für die Verlegung einer Fußbodenheizung im Neubauprojekt, welches vom Architekten der Beklagten geplant wurde. Die Beklagte wandte ein, dass eine unzureichend belastbare Dämmplatte in der Garage einen Mangel der Werkleistung darstelle. In erster Instanz wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass die für den Einbau der Heizungsanlage verwendete Platte, erheblich überlastet war. Damit war für die mit der Nutzung der Garage verbundenen Lasten keine Sicherheit auf dauerhaften Bestand gegeben. Zudem widerspreche die Platte den anerkannten Regeln und Standards der Technik. Die Beklagte wandte ein, dass die Leistung wie geplant ausgeführt worden wäre und es bis dato keine Anzeichen für eine Funktionsuntüchtigkeit der Dämmung im Bereich der Garage gegeben habe.

Folgen des Urteils

Das OLG sah die Mangelhaftigkeit der Dämmplatte als gegeben an. Der Unternehmer schuldet aber eine funktionstaugliche Fußbodenheizung inklusive einer der Nutzungsart des jeweiligen Raumes entsprechenden, funktionstauglichen Platte. Wenn die Funktion der Werkleistung in der Gefahrenabwehr bestimmter Risiken liegt, so ist das Werk bereits als mangelhaft anzusehen, wenn allein das Risiko eines Gefahreneintritts vorliegt. Nach Ansicht des OLG erfüllt die extreme Überlastung der Dämmplatte diese Voraussetzung zweifelsfrei. Dabei ist es egal, ob bereits Schäden zu beklagen sind oder auch nicht. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Risiken in Verbindung mit dem Werk hinzuweisen, sofern die allgemein anerkannten Standards nicht eingehalten werden. Es kann nicht angenommen werden, dass der Auftraggeber ohne eine entsprechende Aufklärung rechtsgeschäftlich zugestimmt habe, dass das Werk von den Standards und Regeln der Technik abweichend erbracht werden könne.

Fazit des Urteils

Im Rahmen eines Werkvertrags schuldet der Auftragnehmer einen funktionalen Werkerfolg. Die Mängelhaftung kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, sofern die Ursache für die Unvollkommenheit des Werks in der Verantwortung des Bauherrn oder eines dritten liegt. Zudem muss in diesem Fall der Auftragnehmer seinen Bedenken Ausdruck verliehen haben sowie seinen diesbezüglichen Prüfungshinweispflichten hinreichend nachgekommen sein. Will der Auftragnehmer bei der Ausführung vom allgemein gültigen Standard der Technik abweichen, so ist er gehalten, den Auftraggeber schriftlich über die damit verbundenen Risiken zu informieren. Ohne Zustimmung und Aufklärung des Auftraggebers entkommt der für das Werk verantwortliche Unternehmer keinesfalls seiner Mängelhaftung.

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