§ Urteil: Arglist – wenn der Auftragnehmer offenkundige Mängel verschweigt

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Arglistig handelt ein Auftragnehmer dann, wenn ein Mangel, der durch einen Subunternehmer verschuldet wurde, so offenkundig ist, dass der Mangel selbst dem Auftragnehmer auffallen müsste und der Auftraggeber auf diese Tatsache bei der Abnahme nicht hingewiesen wird. So die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.04.2016 (Az. 21 U 145/13).

Fallbeispiel zum Urteil

Die Deckenelemente in einer Halle fielen ab. Teilweise wurden bei der Holzkonstruktion Nägel verwendet, wo eigentlich Schrauben notwendig gewesen wären. Zudem wurden zu wenige Schrauben und Nägel verwendet, während die vorhandenen dann auch noch ohne Unterlegscheiben und in nicht ausreichender Tiefe gesetzt wurden. Ob diese Leistungen von einem Subunternehmer ausgeführt wurden, blieb strittig. Der Auftraggeber jedenfalls erhob Klage und verlangte Schadenersatz. Der beklagte Auftragnehmer erhob aufgrund der Verjährung Einwände. LG Wuppertal und OLG Düsseldorf verneinten allerdings eine Verjährung der Ansprüche aufgrund von Arglist. Entsprechend gaben die Gerichte dem Auftraggeber Recht. Beim BGH wurde die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zugelassen.

Folgen des Urteils

Das OLG wertete die Mängel als derart augenfällig, dass diese ein Auftragnehmer mit Lebenserfahrung hätte erkennen und als Mangel hätte einstufen können müssen. Gleiches gilt nicht nur für die falsch, sondern auch teilweise für nicht erbrachte Leistungen. Der Beweis des ersten Anscheins sprach für den Auftraggeber und konnte vom Auftragnehmer nicht erschüttert werden. Auf die Frage, ob ein Subunternehmer beauftragt wurde, ist in diesem Fall irrelevant, da dieser vom Auftragnehmer hätte überwacht werden müssen. Der Auftragnehmer muss sich hier Arglist anrechnen lassen. Zudem trifft ein Arglistvorwurf auch den Auftragnehmer selbst, da er ein schuldbares Organisationsverhalten an den Tag gelegt hat. Es wurden keinerlei organisatorische Maßnahmen zur Überwachung und Prüfung des Werks, welches der Subunternehmer lieferte, getroffen. Angesichts der Qualität der Mängel wäre dies offenkundig, befanden die Gerichte.

Fazit zum Urteil

Das lesenswerte und anschauliche Urteil macht einmal mehr deutlich, dass arglistiges Verschulden gravierende Folgen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Fall greift die Umwandlung der gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren nach Kenntnis und Entstehen des Anspruchs, wie auch im VOB/B Vertrag, in eine gemäß § 199 BGB eintretende Ultima-Verjährung von zehn Jahren. Auch wenn es zwischenzeitlich so aussah, als wolle der BGH die Arglist wieder ausklammern, hat er im Endeffekt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Revision angenommen. Dieser Fall kann also für die Zukunft bedeutungsvoll sein. Welcher Mangel so offenkundig ausfällt, dass der Vorwurf der Arglist aufkommt, ist immer die Frage. Abweichungen von den klaren Vorgaben der Leistungsbeschreibung und Produktvorgaben ist aber trotzdem denkbar.

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