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Das OLG Köln stellte mit Beschluss vom 23. März 2017 (Az. 16 U 153/16) fest, dass ein Vertrag, welcher zwischen einem Architekten und einem privaten Bauherrn außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, vom Bauherrn innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen widerrufen werden kann.

Fallbeispiel zum Urteil

Von einem Architekten wurde ein Architektenhonorar für seine Leistungen im Bereich Grundlagenermittlung und Vorplanung der Leistungsphasen 1 und 2 in Höhe von rund 6.000 Euro gefordert. Im März 2015 wurde der entsprechende Architektenvertrag von einem privaten Bauherrn durch die Aushändigung eine teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars als „Raumbuch Wohnen/Vorplanungsbeauftragung“ angeboten. Der Architekt nahm diesen Vertragsvorschlag in seinen Geschäftsräumen daraufhin an. Der private Bauherr widerrief den Architektenvertrag rund zweieinhalb Monate später. Da keine ordentliche Widerrufsbelehrung erfolgt war, lehnte das LG Köln den Honoraranspruch des Architekten ab. Für die erbrachten Leistungen wurde auch ein Wertersatz nicht zuerkannt.

Folgen des Urteils

Der Architekt legte gegen die Entscheidung des LG Köln Berufung ein, welche allerdings erfolglos blieb. Das OLG Köln bestätigte das Widerrufsrecht des privaten Bauherrn. Die Richter führten in diesem Zusammenhang aus, der Architektenvertrag könne nicht als „Vertrag über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen“ sprich Bauvertrag angesehen werden. Der Architekt wäre also die materielle Erstellung des Bauwerks nicht schuldig, sondern lediglich die Bauplanung. Architektenverträge seien in den zugrunde zulegenden EU-Verbraucherrichtlinien ebenfalls nicht erwähnt. Die Richter waren der Meinung, dass zudem dahingestellt werden müsse, ob es sich um eine „Überrumpelung“ oder eine „Haustür-Drucksituation“ gehandelt haben könne. Für diesen Aspekt genüge es, wenn außerhalb von Geschäftsräumen ein privater Bauherr „möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist“. Der Widerruf konnte aufgrund einer fehlenden Widerrufsbelehrung auch nach zweieinhalb Monaten greifen. Ansonsten würde eine Widerrufsfrist von üblicherweise 14 Tagen eingehalten werden müssen.

Fazit zum Urteil

Diese verbraucherschützende Entscheidung sollte von Architekten als Chance begriffen werden. Die Streitfragen über die berechtigte Vergütung von Leistungsphase 1 und 2 lassen sich besser klären, wenn seitens des Gesetzgebers die Architekten gezwungen werden, in ihren Geschäftsräumen anstatt auf Zuruf einen Architektenvertrag abzuschließen. Das Widerrufsrecht bei Verträgen mit privaten Bauherrn sollte immer im Hinterkopf behalten werden und der Bauherr entsprechend darüber belehrt werden. Im neuen Bauvertragsrecht, welches zum 01.01.2018 in Kraft treten wird, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Architektenvertrag keinen normalen Werkvertrag darstellt. Künftig gelten besondere Vorschriften zum Architektenvertrag.

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