§ Urteil: Blindes Vertrauen in Software – für Planer keine Ausrede

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Wenn ein Planer Hinweise darauf erhält, dass seine Berechnungen fehlerhaft ausfallen, so darf er sich nicht auf seine verwendete Software berufen. Die Plausibilität der Ergebnisse muss gesondert überprüft werden, so das Urteil des OLG Köln (Az. 16 U 98/16) vom 31.05.2017.

Fallbeispiel zum Urteil

Der Beklagte wurde von der Klägerin beauftragt, die Tragwerksplanung für in mehreren Abschnitten zu errichtende Häuser durchzuführen. Da die Häuser im zweiten Bauabschnitt einen anderen Aufbau als die des ersten Bauabschnitts erhalten sollten, musste die ursprüngliche Statik entsprechend angepasst werden. Diese Statik wurde vom Prüfstatiker allerdings mehrfach beanstandet. Wegen eines Fehlers im Standardprogramm, welches der Planer verwendete, waren die Berechnungen der Mauerwerkswände falsch erstellt worden. Da der Prüfstatiker die Statik nicht frei geben konnte, wurde der Beginn des zweiten Bauabschnitts verzögert. Schließlich musste die Klägerin die Wände in Stahlbeton ausführen lassen. Die Klägerin forderte vor dem LG Aachen Schadenersatz wegen der Bauzeitverzögerung sowie der Mehrkosten für die Stahlbetonverwendung vom Beklagten. Die Klage wurde vom Gericht zunächst abgewiesen, da  die Bauzeitverzögerung nicht schlüssig dargelegt worden wäre und dem Beklagten keine Berechnungsfehler vorgeworfen werden könnten. Das OLG Köln hob diese Entscheidung zumindest teilweise auf.

Folgen des Urteils

Das OLG Köln sah einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Bauzeitverzögerung ebenfalls nicht als gegeben an, da die Verzögerung nicht ausreichend dargelegt wurde. Auch bei Verzögerungen im Planungsbereich komme es auf eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung an, so betonten die Richter. Der Soll- und der Ist-Ablauf müssten einander gegenübergestellt werden. Der geplante Bauablauf müsse dabei im Einzelnen dargelegt werden. Den Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten sprach das Gericht der Klägerin jedoch zu. Entgegen der Meinung des Landgerichts müsse einem Tragwerksplaner eine mangelhafte Planung vorgeworfen werden, selbst, wenn dieser für die Berechnungen ein Standardprogramm eingesetzt und dieses korrekt bedient hätte. Wenn der Planer Hinweise auf Fehler des Programms erhält, wie in diesem Fall durch die Beanstandungen des Prüfstatikers, so muss er eine Plausibilitätsprüfung seiner Berechnungen durchführen. Dies war in diesem Fall nicht geschehen.

Fazit zum Urteil

Zwei Punkte werden durch das Urteil deutlich. Verzögerungen wegen verspätet eingereichter Pläne sollten einschließlich der Auswirkungen sorgfältig dokumentiert werden. Der Bauherr muss zudem klar darstellen können, dass Änderungen im Bauablauf nicht geeignet waren, um die Verzögerungen auszugleichen. Vor Gericht können nur so erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Gleichzeitig sollten Planer nicht darauf vertrauen, dass eine entsprechende Software richtig funktioniert. Sollten Berechnungen beanstandet werden, sollten Planer in jedem Fall Ursachenforschung betreiben und die Berechnungen wiederholt überprüfen.

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