§ Urteil: Auf falsche Planung muss vom Bauunternehmer hingewiesen werden

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Wenn dem Bauunternehmer ein Widerspruch zwischen den erhaltenen Bauzeichnungen und den Vorgaben des Bauherrn auffällt, so ist der Bauunternehmer verpflichtet darauf hinzuweisen. Ansonsten kann der Bauunternehmer gemäß Beschluss des BGH (Az. VII ZR 181/16) vom 18.01.2017 für Mängel haftbar gemacht werden.

Fallbeispiel zum Urteil

Der Bauunternehmer wurde beim Neubau eines Cafés mit dem Aushub einer Baugrube beauftragt. In diese solle ein „Thermo-Rohbau-Keller“ aus Fertigteilen eingebaut werden. Vom Bauleiter und dem nun klagenden Bauherrn vor Ort wurde der sogenannte Nullpunkt für die Baugrube vorgegeben. Nach dem Aushub der Baugrube und dem Kellereinbau ragte der Keller rund 80 cm über die Oberfläche des Geländes hinaus. Dies entsprach nicht den genehmigten Bauplänen. Diesen Plänen zufolge sollte die Oberkante des Kellers mit der Geländeoberkante abschließen. Daraufhin forderte die Stadt einen Rückbau, der auch erfolgte. Der Bauherr vertrat die Auffassung, dass wegen des mangelhaften Baugrubenaushubs der Bauunternehmer zum Schadenersatz verpflichtet sei. Der Bauunternehmer hätte gegen seine Pflicht zur Aufklärung über den Widerspruch zwischen der Nullpunktvorgabe und der Bauzeichnung verstoßen. Vom Landgericht und vom Berufungsgericht wurde die Klage des Bauherrn auf Schadenersatz mit der Begründung, dass der Baugrubenaushub wegen der Nullpunktvorgabe nicht mangelhaft gewesen sei, abgewiesen.

Folgen des Urteils

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers angefochten wurde, auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hätte sich nach Auffassung des BGH nicht hinreichend mit der Tatsache, dass der Bauunternehmer gegen seine Pflicht verstoßen hätte, auf den Widerspruch zwischen der Vorgabe des Nullpunkts und den Bauzeichnungen hinzuweisen.

Fazit zum Urteil

Der Bauunternehmer sollte einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich erkennbarer Widersprüche zwischen genehmigten Bauzeichnungen und Bauherrenvorgaben, die zu funktionalen Mängeln führen könnten, abgeben, um von der Mangelhaftung befreit zu werden. Bei offensichtlichen Widersprüchen kann der Unternehmer sich nicht einfach darauf berufen, dass die Planung von Auftraggeber vorgegeben worden sei. Grundsätzlich sollten Unternehmer mit solchen Hinweisen nicht zurückhaltend umgehen, sondern Bedenken gegen die gelieferten Stoffe, Vorleistungen anderer Unternehmen und die Art der Ausführung offen äußern.

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