§ Urteil: Richtiges Material vom falschen Lieferanten – kein Baumangel

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Bezieht ein Auftragnehmer trotz einer abweichenden Vereinbarung im Bauvertrag, die ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten vorsieht, das beschriebene Material von einem anderen Zulieferer, so liegt gemäß Beschluss des BGH vom 18.01.2017 (Az. VII ZR 30/14) kein Baumangel vor.

Fallbeispiel zum Urteil

Während der Ausführung von Fliesenarbeiten beanstandete der Auftraggeber unter anderem Farbabweichungen, die er darauf zurückführte, dass der Auftragnehmer das vereinbarte Baumaterial bei einem anderen Lieferanten als vereinbart beschafft hätte. Bei dem Verfahren blieb streitig, ob tatsächlich vereinbart wurde, das Material bei einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Dem Auftragnehmer wurde Baustellenverbot erteilt und der Auftrag aus wichtigem Grund gekündigt. Daraufhin erstellte der Auftragnehmer die Abrechnung und verlangte die vereinbarte Vergütung. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger stellte zudem keine relevanten Farbabweichungen fest. Das Gericht nahm daher eine mangelfreie Leistung des Auftragnehmers an. Der Auftraggeber ging nun in Berufung.

Folgen des Urteils

Da der Auftragnehmer das vereinbarte Baumaterial verwandt hatte, hat die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Beweisaufnahme hatte das Ergebnis, dass keine gravierenden Farbabweichungen vorlagen. Dass der Auftragnehmer das Material von einem anderen Lieferanten bezogen hatte, könne nicht als Mangel gesehen werden. Der Auftraggeber konnte zudem nicht belegen, dass eine entsprechende Absprache überhaupt getroffen worden war. Es gab jedenfalls keinen vernünftigen Grund, warum das geschuldete Material ausschließlich von einem bestimmten Hersteller bezogen werden sollte. Wenn es zu massiven Abweichungen in Optik und Qualität kommen würde, könne der Fall anders liegen. Dies war hier aber nicht der Fall. Zudem hatte der Bezug vom „falschen“ Lieferanten keine Auswirkungen, weshalb die Leistung des Auftragnehmers mangelfrei war.

Fazit zum Urteil

Wenn das vereinbarte Material explizit von einem bestimmten Lieferanten bezogen werden soll, so muss der Auftraggeber dies vertraglich klar dokumentieren lassen. Ansonsten kann es geschehen, dass es keine Konsequenzen hat, wenn der Auftragnehmer das geschuldete Material zwar verwendet, dieses aber von einem unerwünschten Lieferanten bezieht. Wenn allerdings im Bauvertrag eine bestimmte Materialeigenschaft festgeschrieben wird, so muss der Auftragnehmer diese Vereinbarung erfüllen. Ansonsten würde die Abweichung einen Mangel begründen. Dies gilt auch, wenn eine bestimmte Bezugsquelle vertraglich vereinbart wurde. Allerdings muss die Bestimmung eines bestimmten Lieferanten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sachlich begründet werden. Der Auftraggeber sollte außerdem die Einhaltung der Vorgaben engmaschig überwachen, um sofort auf eine zweifelhafte Bezugsquelle reagieren zu können. Aufgrund einer falschen Bezugsquelle eine ansonsten mangelfreie Leistung zu rügen, könnte ansonsten als unverhältnismäßig angesehen werden.

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