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Stundenlohnarbeiten müssen grundsätzlich nur dem Stundenumfang entsprechend dargestellt werden, um schlüssig dargelegt zu werden. Eine Differenzierung nach Tagen und Tätigkeiten in einem Stundennachweis wäre nicht erforderlich, so der Beschluss des BGH vom 05. Januar 2017 (Az. VII ZR 184/14).

Fallbeispiel zum Urteil

Nach der Kündigung eines BGB-Bauvertrags über Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an einem Formel-1-Motorhome verlangte der Kläger die Vergütung der bis dato erbrachten Leistungen. Das LG gab dem Kläger recht, jedoch vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass der Kläger den Werklohnanspruch nicht schlüssig darlegen konnte. Insbesondere eine zeitliche Zuordnung der gegen Stundenlohn geleisteten Arbeiten fehle, da keine Stundenzettel vorgelegt wurden. Um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils letztlich zu erreichen, erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH.

Folgen des Urteils

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche der Kläger angefochten hatte, wurde vom BGH aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Werklohnforderung wurde nach Auffassung des BGH schlüssig vorgetragen. Welche Arbeiten mit welchem Aufwand an Stunden und zu welchem Zeitpunkt erbracht wurden, sei nicht notwendiger Weise aufzuschlüsseln. Für den schlüssigen Vortrag genüge grundsätzlich eine Darstellung der Gesamtstunden, die der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet habe. Der Auftragnehmer sei es nicht schuldig, eine Differenzierung darüber abzugeben, an welchen Tagen welche Tätigkeiten angefallen seien. Insoweit bedürfe es auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder anderen Belegen über den Umfang der erbrachten Leistungen.

Fazit zum Urteil

Die nunmehr gültige Rechtsprechung des BGH bringt für den Auftragnehmer erhebliche Erleichterungen in Bezug auf BGB-Bauverträge mit sich. Für den schlüssigen Vortrag würde es genügen, ohne zeitliche Leistungszuordnung die erbrachten Stundenlohnleistungen darzustellen. Die Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen wäre entsprechend nicht notwendig. Allerdings können Auftraggeber Einwendungen gegen den Anspruch erheben, wenn der Arbeitsumfang als unwirtschaftlich anzusehen war. Es muss aber beachtet werden, dass sich aus dem Einwand keine sekundäre Darlegungslast für den Auftragnehmer ergibt. Die ausgeführten Arbeiten muss der Auftraggeber also nicht darlegen und beweisen, wenn eine weitere Sachaufklärung dem Auftraggeber zumutbar ist. Dieser Fall tritt ein, wenn beispielsweise die Beschaffenheit des Sanierungsobjekts und der Umfang der erforderlichen Leistungen dem Auftraggeber bekannt sind. Den Umfang der Nachweisführung sollte der Auftraggeber auch, wie in § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B für den BGB-Vertrag vorgegeben, rechtsgeschäftlich regeln.

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