Die Berechnungen zu den Wohnflächen sind ein wichtiger Aspekt für die Einreichung einer Baugenehmigung. Für nicht preisgebundenen Wohnraum sind die DIN-Normen 277 und 283 für die Berechnung maßgeblich. Allerdings gilt die DIN 283 bereits als veraltet und findet kaum noch Anwendung. Diese DIN wurde offiziell bereits in den 1990ern außer Kraft gesetzt. Für frei finanzierte Wohnungen wird in der Praxis meist die Wohnflächenverordnung verwendet. Bei Rechtsstreitigkeiten nutzen Gerichte die Wohnflächenverordnung als Grundlage, wenn im Kauf- oder Mietvertrag eine andere Berechnungsmethode nicht explizit vereinbart wurde.

Nach DIN 277 ergibt sich in der Regel bei der Flächenberechnung von „Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken im Hochbau“ eine größere Wohnfläche, was für einen Mieter meist nachteilig ist. Im ersten Schritt wird bei dieser Methode die Brutto-Grundfläche mittels der Außenmaße des Gebäudes bestimmt. Dann wird von diesem Wert die sogenannte Konstruktionsfläche wie Pfeiler und Wände abgezogen, um die Netto-Grundfläche zu errechnen. Die errechnete Grundfläche muss dann in Funktions-, Nutz- und Verkehrsflächen unterteilt werden. Die Summe von Funktions- und Nutzfläche ergibt dann die Wohnfläche Balkone, Flächen unter Dachschrägen und Kellerräume werden nach DIN 277 zu 100 % zur Wohnfläche gerechnet. Bei Dachwohnungen kann bei der Flächenberechnung gemäß DIN 277 anders als bei der Wohnflächenverordnung eine Wohnfläche, die bis zu 20% größer ausfällt ermittelt werden.

Ältere Berechnungsmethoden weiter im Einsatz

Vorläufer der Wohnflächenverordnung, die sogenannte Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), hat immer noch Bestand. Bis zum Inkrafttreten der aktuellen Wohnflächenverordnung im Jahr 2004 wurde die II. BV verwendet und ist auch nach wie vor gültig, sofern es um eine Wohnfläche geht, die vor dem 31.12.2003 berechnet wurde.

Comments are closed.