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Das AG Freiburg stellte im Urteil Az. 5 C 1869/16 vom 31.01.2017 klar, dass ein Makler trotz eines Mietersuchauftrags, den er zuvor bereits vom Vermieter des Objekts angenommen hat, keinen Anspruch auf eine Provision gegenüber dem Mieter hat.

Fallbeispiel zum Urteil

Ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück sollte vom Grundstückseigentümer verkauft werden. Mit der Suche nach einem Kaufinteressenten beauftragte der Eigentümer einen Makler. Der Eigentümer entschloss sich nach gescheiterten Verkaufsbemühungen, das Grundstück nicht mehr zu verkaufen, sondern einen Wohnungsmieter mit Maklerhilfe zu finden. Eine entsprechende Änderung des Maklervertrags wurde vereinbart. Ein Mietinteressent meldete sich daraufhin auf ein Inserat des Maklers. Der Makler  verlangte vom Mietinteressenten die Unterzeichnung eines provisionspflichtigen Suchauftrags, damit der Makler den Eigentümer benennen könnte. Der Vermittlungsauftrag wurde vom Interessenten unterzeichnet, der Mietvertrag kam zustande und die Provision wurde vom Mieter an den Makler gezahlt.

Folgen des Urteils

Der Mieter ließ sich rechtlich beraten, konnte sich außergerichtlich mit dem Makler über eine Rückzahlungsforderung allerdings nicht verständigen. Der Mieter klagte also auf Provisionsrückzahlung und hatte Erfolg. Vom Grundsatz her hätten zwar die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch durch den provisionspflichtigen Maklervertrag, die Maklervermittlung sowie das Zustandekommen des Hauptvertrags vorgelegen, jedoch verstieß der Vertrag gemäß § 2 Abs. 1a WoVermG gegen das „Bestellerprinzip“. Demnach darf ein Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis für die Gelegenheit eines Mietvertragsabschlusses über Wohnräume kein Entgelt fordern, annehmen oder versprechen lassen. Einzig, wenn der Vermittler ausschließlich aufgrund eines Mietersuchauftrags mit dem Vermieter oder einem Berechtigten und wegen des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden den Auftrag ein und bietet die Wohnung an. Im vorliegenden Fall hatte der Makler den Mieter aber nur aufgrund des Vermittlungsvertrags und der Beauftragung durch den Eigentümer vorgeschlagen.

Fazit zum Urteil

Wenn der Makler mit der Vermittlung eines Wohnraummieters oder dem Nachweis eines solchen vom Eigentümer des Mietobjekts beauftragt wurde, ist es nicht zulässig auch vom Mietinteressenten einen provisionspflichtigen Suchauftrag zu verlangen. Der Makler darf den Suchauftrag des Mieters nicht als Grundlage für die Benennung des Vermieters an den Mietinteressenten voraussetzen. Ein Vermittlungsauftrag, an den der Provisionsanspruch geknüpft ist, kann mit einem Mietinteressenten nur zulässig sein, wenn der Makler nur wegen dieser Vereinbarung mit dem Wohnungssuchenden einen Auftrag zur Anbietung der Wohnung vom Vermieter oder einem Berechtigen einholt.

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