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Selbst wenn der von einem Überbau, der ohne Baugenehmigung erstellt wurde, betroffene Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung hat, kann die Bauaufsichtsbehörde den Abriss verlangen. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg (Az. 10 N 27.14) vom 26.06.2017 stellt dies klar.

Fallbeispiel zum Urteil

Die Klage in diesem Fall richtete sich gegen eine Abrissanordnung für ein Wohngebäude, welches zu Zeiten der DDR ohne Baugenehmigung errichtet worden war und sich über mehrere Grundstücke erstreckte. Der Überbau und die Abstandsflächen befanden sich auf dem Nachbargrundstück. 21 Jahre nach der Errichtung des Gebäudes ordnete die Behörde den Abriss an. Die Eigentümer des Wohnhauses klagten dagegen. Zwar wäre das Wohngebäude ohne entsprechende Baugenehmigung errichtet worden, was aber zum Bauzeitpunkt der materiellen Rechtslage entsprochen habe. So der Einwand der Kläger. Die Anordnung sei jedenfalls im Ermessen fehlerhaft, da die Behörde über 20 Jahre lang den Schwarzbau geduldet hätte. Auch die Nachbarn seien zur Duldung vom Zivilgericht verpflichtet worden. Schließlich stünde die Existenz der Kläger auf dem Spiel, wenn die Anordnung umgesetzt werden müsse.

Folgen des Urteils

Die Klage war erfolglos, denn das Gericht befand, dass nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Baus, auch wenn die materielle Legalität ohne Baugenehmigung gegeben war, sondern die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidungen gültige Rechtslage ausschlaggebend sei. Zudem bestehe bei Beseitigungsverfügungen kein freies, sondern ein vorrangig auf die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes gerichtetes Ermessen. Nur in atypischen Fällen könne von einer Beseitigungsanordnung abgesehen werden. Eine mehr als 20jährige Untätigkeit der Behörde schließt ein Einschreiten nicht aus. Persönliche Umstände der Kläger können ebenfalls nicht beim Beseitigungsermessen berücksichtigt werden, sondern ausschließlich bei der Vollstreckung. Zudem sei keine Beanstandung möglich, wenn beim Ermessen die Interessen des Nachbarn Berücksichtigung fanden, selbst, wenn dieser aus zivilgerichtlicher Sicht keinen Beseitigungsanspruch habe. Dies könne zwar ein Aspekt beim Ermessen sein, müsse es aber nicht, da die behördliche Entscheidung sich auf ein öffentliches Interesse an baurechtmäßigen Zuständen stützt.

Fazit zum Urteil

Die gerichtliche Entscheidung knüpft an die allgemein gängige Rechtsprechung zu Beseitigungsverfügungen an.  Weder jahrzehntelange Untätigkeit der zuständigen Behörden, noch persönliche Umstände eines Immobilien-Eigentümers oder zivilgerichtlich durchgesetzte Duldungsansprüche von Nachbarn schützen vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung. Nicht zivilprozessual wird die Frage der Rechtmäßigkeit von Beseitigungsanordnungen regelmäßig präjudiziert.

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