§ Urteil: Kündigung unwirksam bei zu kurz gesetzter Frist

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Soll einem Bauunternehmen aufgrund von Arbeitsverweigerung außerordentlich gekündigt werden, so darf der Bauherr dem Unternehmen für die Ausführung der Arbeiten keine zu kurze Frist setzen, so stellte das Kammergericht Berlin mit Urteil Az. 21 U 24/15 vom 13.06.2017 fest.

Fallbeispiel zum Urteil

In diesem gut strukturierten und klugen Urteil befasste sich das Kammergericht Berlin mit der Forderung einer Baufirma den Werklohn betreffend. Die Baufirma hatte zum Einbau einer Treppe eine Nachtragsforderung an den Bauherrn gestellt. Dem Bauherrn wurde mitgeteilt, dass die Nichtanerkennung eines zweiten Nachtrags dazu führen würde, dass die Treppe „morgen nicht eingebaut werden könne“. Die Baufirma hatte gleichzeitig gemäß §648 a BGB zur Stellung einer Sicherheit aufgefordert und eine Frist von sieben Tagen gesetzt. Die Nachtragsforderung wies der Bauherr noch am selben Tag zurück. Der Bauherr forderte die Baufirma zur Benennung eines verbindlichen Treppenmontagetermins binnen von zwei Tagen auf. Dies geschah allerdings nicht. Der Bauherr kündigte daraufhin den Auftrag und wies die Forderung nach einer Bürgschaft wenige Tage später ebenfalls zurück. Die Baufirma kündigte rund eine Woche später den Vertrag, wobei sich die Baufirma auf § 648 a BGB stützte. Gemäß § 648 a Abs. 5 BGB klagte die Baufirma auf Vergütung.

Folgen des Urteils

Zunächst befasste sich das KG mit der Teilkündigung des Bauherrn, wobei es feststellte, dass Gründe für eine Kündigung nicht vorhanden waren. Die Nennung eines Einbautermins innerhalb von zwei Tagen beinhaltete eine zu kurze bemessene Frist. Im Zweifel hätte eine Frist von mindestens einer Woche gewährt werden müssen. Im Zuge des Streits um den Nachtrag hatte die Baufirma schließlich den Treppeneinbau nur für einen bestimmten Termin abgelehnt, aber nicht generell. Seine fristlose Kündigung konnte der Bauherr daher nicht auf eine Arbeitsverweigerung der Baufirma gründen. Auch der Grundsatz der vorrangigen Vertragsdurchführung nach Abschluss eines Bauvertrags gegenüber der Preisgewissheit, ändert daran nichts.

Fazit zum Urteil

Die Gerichtsentscheidung betrifft – wie immer – einen spezifischen Einzelfall. Mit dem Ausspruch, dass die Treppe ohne einen zweiten Nachtrag „morgen nicht eingebaut werden könne“ setzte sich das Gericht intensiv auseinander. Die Aussage ließ das Gericht im Ergebnis nicht als fristlosen Kündigungsgrund genügen und würdigte dabei die spezifischen Umstände des verhandelten Falls. Da eine Kooperationspflicht zwischen den Parteien des Bauvertrags besteht, ist äußerste Vorsicht bei fristlosen Kündigungen geboten. Der Bauherr riskiert ansonsten im Falle einer unwirksamen, fristlosen Kündigung, eine Ausgleichszahlung in beachtlicher Höhe an das Bauunternehmen zahlen zu müssen. Auch im hier entschiedenen Fall musste der Bauherr der Baufirma für entgangene Gewinne und nicht geleistete Arbeiten rund zehnmal so viel zahlen, wie bei einer geleisteten Arbeit zu zahlen gewesen wären.

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