§ Urteil: Wegen Eigenschaftsirrtum keine Anfechtung des Werkvertrags

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In der Regel können Werkverträge nicht wegen eines Eigenschaftsirrtums angefochten werden, da der Auftragnehmer allein nach den Gewährleistungsvorschriften haftet. So befand mit Urteil Az. 1 U 166/14 vom 27.04.2017 das OLG Schleswig-Holstein.

Fallbeispiel zum Urteil

Die Parteien dieses Rechtsstreits hatten über den Bau eines Hauses einen Werkvertrag geschlossen. Nach Angaben des Auftraggebers habe der Auftragnehmer im Zuge des Werkvertragsabschlusses für Heizung und Warmwasserzubereitung einen konkreten Energieverbrauch zugesichert. Diese vertraglich vereinbarte Eigenschaft erfüllte das errichtete Haus allerdings nicht. Der Bauherr erklärte die Anfechtung des Werkvertrags gemäß § 119 Abs. 2 BGB wegen eines Eigenschaftsirrtums. Der Auftragnehmer hingegen vertrat die Auffassung, der umstrittene Mangel berechtige den Auftraggeber nicht zur Anfechtung des Werkvertrags.

Folgen des Urteils

Die Einwendungen des Auftragnehmers hatten Erfolg. Diese Auffassung vertrat sowohl die Vorinstanz als auch das OLG. Dementsprechend war die Anfechtung des Werkvertrags aufgrund eines Eigenschaftsirrtums unwirksam. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Anfechtung durch Gewährleistungsrechte ausgeschlossen würde, da der Auftragnehmer für das Fehlen von Werkseigenschaften nach der Abnahme allein den Gewährleistungsvorschriften entsprechend hafte. Die Entscheidung des OLG wurde damit begründet, dass beim Vorliegen eines Mangels das System der Gewährleistungsrechte grundsätzlich die Interessen aller Parteien gerecht wird. Daher soll keine Möglichkeit für die Umgehung geschaffen werden, indem ein Werkvertrag einseitig gelöst werden kann.

Fazit zum Urteil

Das Urteil des OLG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ist nach Abnahme des Werks ausgeschlossen, wenn einschlägige Gewährleistungsrechte greifen. Das in § 634 ff. BGB geregelte Gewährleistungssystem schafft einen interessengerechten Ausgleich zwischen allen Parteien, sofern die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten abweicht. Durch die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund eines Eigenschaftsirrtums würde dieser Ausgleich erheblich gestört, da wichtige Elemente wie das Recht auf Nacherfüllung und besondere Verjährungsvorschriften unterlaufen würden. Ob eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ebenfalls vor der Abnahme des Werks ausgeschlossen wäre, ist nicht abschließend geklärt worden. Ebenfalls unklar ist, ob ein Eigenschaftsirrtum, der keinen Mangel darstellt, von der Anfechtung auszuschließen ist. Berücksichtigt man die BGH Entscheidung Az. VII ZR 235/15 vom 19. Januar 2017, welche vor der Abnahme dem Auftraggeber nur Erfüllungsansprüche und Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrecht zugestehen, scheint der Anfechtungsausschluss erst nach der Abnahme zu greifen.

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