§ Urteil: Verjährungshemmung durch Verhandlungen – Anwesenheit stellt kein Verhandeln

Die Verjährungshemmung im Baurecht, die durch Verhandlungen ausgelöst wird, setzt eine Mängelprüfung der eigenen Leistungen voraus. Nimmt ein Unternehmer lediglich an Besprechungen zwischen Bauherr und Besteller teil, so reicht dies nicht als Auslöser. So beschlossen vom KG am 30.01. 2014 (Az. 27 U 144/12) und zurückgewiesen vom BGH mit Beschluss am 24.06.2016 (Az. VII ZR 48/14 NZB).

Fallbeispiel zum Urteil

Bei der Errichtung einer Wohnanlage beauftragte ein Bauherr einen Generalplaner. Die Eigentumswohnungen, die in dieser Wohnanlage geplant waren, wurden vom Bauherrn an verschiedene Käufer veräußert. Die Käufer nehmen den Bauherrn wegen Mängeln an der Lüftungsanlage sowie an den Müllschächten in die Pflicht. Seinerseits klagt nun der Bauherr gegen den Generalplaner auf Schadensersatz wegen der Mängel.

Der Generalplaner berief sich auf die Verjährung, wobei der Bauherr der Meinung war, dass eine Verjährung aufgrund der „Verhandlungen“ bereits gehemmt gewesen sei und entsprechend §203 BGB entfalle. Der Generalplaner hatte an den Besprechungen des Bauherrn mit den neuen Eigentümern der Wohnungen teilgenommen. Bei diesen Treffen wurden die Mängel an Lüftungsanlage und Müllschächten besprochen. Der Generalplaner argumentierte jedoch, dass er zwar an den Besprechungen teilgenommen habe, allerdings nur in beratender Funktion. Er habe von Anfang an unmissverständlich klargemacht, dass er eine Verantwortung für die Mängel zurückweise.

Folgen des Urteils

Das KG stimmte dem Generalplaner zu, dass eine Verjährungshemmung des Schadensanspruchs durch den Bauherrn vorlag. Im Sinne des  § 203 BGB sei der Begriff des Verhandelns zwar weit gefasst, stelle aber zumindest den Anspruch des Meinungsaustausches über die strittigen Umstände. Es sei nicht erforderlich, das der Verpflichtete eine Vergleichsbereitschaft oder ein Entgegenkommen gegenüber dem Berechtigten signalisiere. Wenn jemand allerdings von vornherein eine Verantwortung für einen Mangel zurückgewiesen hätte, so stelle dies noch keine Verhandlung dar. Auch wenn der Verpflichtete an Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten teilnimmt, bei denen über vom Verpflichteten vermeintlich verursachte Schäden teilnimmt, gilt nach Aussage der Richter ebenfalls keine andere Regelung.

Fazit

Grundsätzlich sollten Auftragnehmer offen aussprechen, wenn sie sich für einen Sachmangel nicht verantwortlich fühlen und bei diesem Standpunkt auch bleiben. Nur dann kann sich ein Auftragnehmer darauf berufen, dass keine Verjährungshemmung vorliegt, weil im Sinne des BGB kein „Verhandeln“ stattgefunden hat. Im Gegenzug bedeutet dies, dass Auftraggeber „Verhandlungen“ mit den Auftragnehmern in Grundzügen dokumentieren sollten. Auf mündliche Abreden sollte sich niemand verlassen. Ein solches Vorgehen kann verhindern, dass in einem Prozess der Auftragnehmer sich auf die Einrede der Mängelverjährung berufen kann, indem er vorträgt, dass er eine eigene Verantwortlichkeit kategorisch abgelehnt hätte.

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