§ Urteil: Tageweise Vermietung stellt Zweckentfremdung dar

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Werden Wohnungen an Asylbewerber auf Grundlage von befristeten, nach Personen und Tagen bemessenen Kostenübernahmebescheinigungen vermietet, so handelt es sich um eine Zweckentfremdung, die genehmigungsbedürftig ist. Dies geht aus dem Beschluss des VG Berlin vom 10.05.2017 (Az. VG 6 L 223.17) klar hervor.

Fallbeispiel zum Urteil

In Berlin vermietete der Antragsteller drei von ihm selbst angemietete Wohnungen, die möbliert und mit „vollständigem Service“ angeboten wurden, an Asylbewerber weiter. Der Antragsteller verlangte ein pauschales Entgelt für die Vermietung, die pro Person und Monat berechnet wurde. Eine Nebenkostenabrechnung wurde vom Antragsteller nicht erstellt. Regelmäßig von der zuständigen Sozialbehörde ausgestellte Kostenübernahmeerklärungen, die pro Person und Tag befristet ausgestellt wurden, bildeten die Grundlage für die pauschale Miete. In der Nutzung der Wohnungen sah das zuständige Bezirksamt eine Zweckentfremdung durch den Antragsteller. Entsprechend erließ das Bezirksamt Rückführungsaufforderungen zu Zwecken des Wohnens mit der Androhung von Zwangsgeld. Der antragstellende Vermieter wendete sich gegen diesen Erlass.

Folgen des Urteils

Die Anträge wurden vom VG Berlin abgelehnt. Gemäß dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz ist eine nach Tagen oder Wochen bemessene Vermietung als Fremdenbeherbergung anzusehen, welche eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung darstellt. Ein solcher Tatbestand ist dann erfüllt, wenn die Wohnungen vom Vermieter auf Grundlage der behördlichen Kostenübernahmebescheinigungen überlassen werden, da diese befristet sind und nach Personen und Tagen bemessen werden. Zudem könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, auf mindestens zwei Monate befristete Verträge mit den „Mietern“ abgeschlossen zu haben, da auch der vorzeitige Aufenthaltsabbruch durch den Mieter den Mietvertrag beenden würde. Entsprechend bleibt es bei der Vermietung um eine nach Tagen bemessene, die auf den Kostenübernahmebescheinigungen fußt. Zudem bestehe kein vorrangiges, öffentliches Interesse. Eine Rechtfertigung für die Zweckentfremdung ist auch nicht in der Wohnungsnot unter Flüchtlingen und Asylbewerbern zu sehen.

Fazit zum Urteil

Der VG Berlin hat mit seinem Beschluss eine Reihe ähnlicher Entscheidungen zum Thema Zweckentfremdung bestätigt. In der Praxis hat der Beschluss allerdings nicht nur Bedeutung für die Thematik der Asylbewerber. Gleiches gilt auch für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen über Online-Plattformen oder die Vermietung an „Medizintouristen“. Die Behörden gehen gerade in Ballungsräumen verstärkt gegen solche Zweckentfremdungen vor. Einige Bundesländer haben die Zweckentfremdungsgesetze verschärft. In Bayern wurde der Bußgeldrahmen beispielsweise auf 500.000 Euro erhöht. Andere Länder denken über die erstmalige Einführung oder Verschärfung der Gesetze nach. Daher sollten Vermieter bei kurzfristiger Vermietung das jeweilige einschlägige Zweckentfremdungsgesetz genau überprüfen. Um nicht unter die Zweckentfremdung zu fallen, kann es im Einzelfall genügen, wenn ohne weitere Beendigungsgründe die Vermietung nach Monaten erfolgt.

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