Berechnung von Nutzflächen

Der Teil der Grundfläche eines Gebäudes, dessen Bestimmung in einer zweckdienlichen Nutzung besteht, wird als Nutzfläche (NF) bezeichnet. Verkehrsflächen wie Eingänge, Treppenräume, Aufzüge oder Flure und Funktionsflächen wie technische Betriebsräume, Maschinenräume oder Heizungsräume werden nicht zur Nutzfläche gezählt. In der Norm DIN277:2005 wird geregelt, welche Nutzflächen unterschieden werden können. In Deutschland gibt es neben den Gebäudenutzflächen noch den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzflächen (LNF). Die Summe sämtlicher Weiden, Wiesen und Ackerflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes werden darunter verstanden.

Grundsätzlich werden gemäß DIN277 die Arten der Nutzflächen in folgende Funktionskategorien unterteilt:

  • Maschinen- und Handarbeit
  • Produktion
  • Experimente
  • Büroarbeit
  • Lagern, verteilen und Verkaufen
  • Aufenthalt und Wohnen
  • Bildung, Unterricht und Kultur
  • Heilen und Pflegen
  • sonstige Nutzungen

In der DIN277:1987, welche die vorherige Version der Norm darstellte, wurde zudem noch zwischen Hauptnutzflächen und Nebennutzflächen unterschieden. Mit der Novellierung der DIN277 im Jahr 2005 wurde diese Unterteilung allerdings wieder aufgegeben.

Nutzfläche, Wohnfläche oder Grundfläche – die Unterschiede

Der Begriff Nutzfläche bezeichnet grundsätzlich den Anteil der Grundfläche, der einer bestimmten, zweckgebundenen Nutzung zugeführt wird. Die Wohnfläche hingegen bezieht sich auf die Gesamtheit aller anrechenbaren, räumlichen Grundflächen, die zu einem Haus oder einer Wohnung gehören.  Der eigentliche Unterschied liegt also darin, ob die Flächen bewohnt oder genutzt werden können. Die Wohnflächenverordnung regelt die Zugehörigkeit von Grundflächen zur Wohnfläche. Grundflächen von Zubehörräumen wie Keller, Dachräume, Geschäftsräume, Wirtschaftsräume oder Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht entsprechen, werden der Wohnfläche nicht zugerechnet. Die Fläche, welche die Begrenzungsfläche des Gebäudes auf dem Boden zeichnet, wird als Grundfläche bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen Nutzfläche, Wohnfläche und Grundfläche wird am Beispiel eines Einfamilienhauses besonders deutlich. Umfasst ein Keller beispielsweise einen Öllagerraum, einen Treppenraum, einen Flur und einen Lagerraum, so werden diese Grundflächen gemäß Wohnflächenverordnung nicht als Wohnfläche eingestuft. Entsprechend der DIN277 wird die Grundfläche des Vorratsraums als Nutzfläche, die Grundfläche des Öllagerraums als Funktionsfläche und der Flur sowie der Treppenraum als Verkehrsfläche eingestuft.

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