Warning: Undefined variable $content_css in /home/www/immobilienservice-braunschweig.com/wordpress/wp-content/themes/nimva/templates/single-style3.php on line 52
>

Weder der § 51 Abs. 7 BauO NRW, der Ende 2017 wegfallen wird, noch das Rücksichtnahmegebot garantieren einem Nachbarn, eine freie Ruhezone in seinem Garten, wo keine Kraftfahrzeugimmissionen auf Dauer geduldet werden. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 7 A 1027/15) mit Urteil vom 06.07.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

In diesem Fall wurde Klage gegen eine Baugenehmigung, die dem Nachbarn des Klägers von der Beklagten für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt hatte, erhoben. Bei der Fläche, auf der das Vorhaben realisiert werden sollte, handelte es sich um ein Hinterliegergrundstück, welches an das Grundstück des Klägers angrenzt. Auch die Zuwegung grenzte an das Grundstück des Klägers an. An der dem Grundstück des Klägers zugewandten Fassadenseite sollte zudem ein Stellplatz errichtet werden.

Der Kläger hat auf seinem Grundstück ein Wohnhaus mit Garage im rückwärtigen Bereich. Zudem existieren weitere Stellplätze auf angrenzenden Grundstücken. Der Kläger machte geltend, dass die Stellplätze sowie die angrenzende Zuwegung eine Ruhestörung und eine Abgasbelastung in den geschützten Bereich des Gartens des Wohngrundstücks hineingebracht würden. Der Kläger war der Meinung, diese Tatsache Verstöße gegen die Bestimmung des Nachbarschutzes aus § 51 Abs. 7 BauO NRW. Diesen Bestimmungen entsprechend müssten die Stellplätze so angelegt werden, dass ihre Nutzung weder die Gesundheit der Anwohner schädige, noch Gerüche oder Lärm in unzumutbarem Maß als störend empfunden werden könnte.

Folgen des Urteils

Diese Klage wurde abgewiesen, da der betroffene Grundstückseigner nicht darauf vertrauen dürfe, dass sein Gartenbereich auf Dauer frei von Kraftfahrzeugimmissionen bleiben würde. Insbesondere dann nicht, wenn in der Nachbarschaft bereits vergleichbare Vorbilder für eine Stellplatzanlage vorhanden wären. Gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW läge kein Verstoß vor, urteilte das OVG, ebenso wenig wie gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Da beide Vorgaben im Ergebnis übereinstimmen, soweit es um das Gebot geht, dass Stellplätze keine unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft darstellen dürften, sei hier eine Klage erfolglos.

Fazit zum Urteil

Die Bestimmungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW entfallen mit Inkrafttreten der beschlossenen Änderung der BauO NRW zum Ende 2017. Das OVG NRW stellte mit seinem Urteil allerdings klar, dass der Inhalt im Bezug auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gleich bleibe. Auch in Zukunft kann daher auf die Grundlagen dieser Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Ob Garagen und Stellplätze unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringen, wird dann im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens geprüft.

Comments are closed.