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Über frühere Mieter eines Mietobjektes, in diesem Fall ein Bordellbetrieb, müssen weder Vermieter noch Makler ungefragt Auskunft geben. Dies stellte das OLG Düsseldorf am 07.10.2016 mit Urteil Az. 7 U 143/15 fest.

Fallbeispiel zum Urteil

Ein Makler verklagte eine Mieterin auf die Zahlung der Maklercourtage, die für die Vermittlung eines Mietvertrags vereinbart wurde. Die beklagte Mieterin mietete Räume für die Eröffnung eines Friseurbetriebs. Das Mietobjekt wurde jedoch von der Beklagten nicht übernommen. Die Mieterin hatte den Mietvertrag angefochten. Das Objekt war über Jahre hinweg als Bordell genutzt worden. Weder der Makler noch der Vermieter hatten die Mieterin darüber informiert. Der Makler verlangte daraufhin eine Courtage von zirka 6.000 Euro. Die Mieterin verweigerte die Zahlung, woraufhin der Makler erfolgreich klagte. Die Mieterin ging in die Berufung.

Folgen des Urteils

Die Berufung der Mieterin hatte keinen Erfolg. Auch die Mietvertragsanfechtung ging ins Leere. Vor Abschluss eines Mietvertrags bestünde grundsätzlich keine Aufklärungspflicht beider Vertragspartner. Nach Treu und Glauben hätte die Mieterin nicht erwarten können, dass die Nutzung des Objekts vorvertraglich offen gelegt würde. Zudem wäre der bordellartige Betrieb im Mietobjekt mindestens ein halbes Jahr vor dem erneuten Mietbeginn eingestellt worden. Damit gehe es ausschließlich um die Nachwirkungen, die den beabsichtigten Friseurbetrieb betreffen könnten. Allerdings ist das „Ansehen“ des Mietobjekts in diesem Fall nicht geschützt, insbesondere da es „hinter dem Hauptbahnhof“ gelegen sei. Das OLG vertrat den Standpunkt, dass die Mieterin eigene Erkundigungen hätte einholen können. Da eine Aufklärungspflicht nicht einmal auf den Vermieter zutreffen würde, gelte dies entsprechend auch für den Makler. Der entstandene Provisionsanspruch des Maklers, der sich aus der Vermittlung eines wirksamen Hauptvertrags ergibt, wird daher nicht von §654 BGB ausgeschlossen.

Fazit zum Urteil

Nachteile des Vertrags deutlich zu machen, ist nicht die Aufgabe eines Vertragspartners. Zudem muss aus mietrechtlicher Sicht berücksichtigt werden, ob eigene Nachforschungen vom Mietinteressenten über das Mietobjekt angestellt werden könnten. Eine Aufklärungs- und Informationspflicht hat allerdings auch ein Makler. Alle bekannten Informationen über das Objekt, die im Hinblick auf den Hauptvertrag für den Auftraggeber von Bedeutung sind, hat der Makler mitzuteilen. Allerdings ist die Voraussetzung, dass für den Kunden eine Bedeutung im jeweiligen Sachverhalt für den Makler erkennbar ist. In der Tat dürfte die Vornutzung in diesem Fall nicht aufklärungspflichtig gewesen sein. Schließlich war diese Nutzung bereits vor geraumer Zeit beendet worden. Zudem war die Nutzung des in Bahnhofsnähe gelegenen Objekts an diesem Standort nicht ganz ungewöhnlich. Der Makler behauptete allerdings im Prozess, er habe auf die „Rotlichtnutzung“ bei der Besichtigung hingewiesen. Ein Makler sollte Hinweise, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung sein könnten, vorsorglich dokumentieren, um strittigen Aussagen vorzubeugen.

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