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Mit Urteil vom 09.03.2017 (PM15/2017) stellte das Landgericht Berlin fest, dass die Klausel über Schönheitsreparaturen, die vom Mieter getragen werden müssen, bei einer Wohnung, die renoviert übergeben wurde, nicht wirksam ist.

Fallbeispiel zum Urteil

In diesem Fall hatten die Parteien des Rechtsstreits im Jahr 2001 einen Mietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis wurde 2015 einvernehmlich von den Parteien beendet. Die Wohnung wurde unrenoviert an die Vermieterin zurückgegeben, die daraufhin einen Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen verlangte. Da der Mieter die Forderung von zirka 3.700 Euro nicht akzeptierte, reichte die Vermieterin Klage ein.

Folgen des Urteils

Am 09.03.2017 entschied die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in zweiter Instanz, dass die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ im Mietvertrag als unwirksam anzusehen sei. Der Mietvertrag gäbe keinen Anhalt dafür, dass ein entsprechender, finanzieller Ausgleich für den Mieter vorgesehen wäre. Damit bestätigte das Landgericht die Entscheidung der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Wedding, bei der die Vermieterin bereits erfolglos blieb. Die Berufung der Vermieterin wurde nun vom Landgericht zurückgewiesen, wobei die Kammer offen ließ, ob die angemietete Wohnung  tatsächlich unrenoviert an den Mieter übergeben wurde oder, wie die Vermieterin ausführte, bei Vertragsbeginn renoviert war. Das Gericht sah die Formularklausel, durch die der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden sollte, sah das Gericht grundsätzlich als unwirksam an, da die Last uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt werden sollte. Dabei sei es unerheblich, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert war oder nicht.  Allerdings hat die Kammer in Bezug auf die Kosten der unterlassenen Schönheitsreparaturen eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

Fazit zum Urteil

Das Gericht ging davon aus, dass die Klausel durchweg als kundenfeindlich eingestuft werden muss. Schließlich könne die Klausel so verstanden werden, dass während eines Mietverhältnisses, wenn ein Mieter fällige Schönheitsreparaturen nicht ausführe, Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Vermieter wie beispielsweise eine Minderung nicht gegeben wären. Entsprechend der gültigen gesetzlichen Regelungen ist zwingend untersagt, Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters zu treffen, womit eine solche Klausel unwirksam ist. In engen Grenzen lassen sich Schönheitsreparaturen aber durchaus gesetzeskonform den Mieter abwälzen. Da diese Grenzen nicht näher definiert sind, müssen Vermieter genau abwägen. Wie in diesem Fall ist eine den Mieter benachteiligende Klausel unangemessen, da vom Vermieter kein adäquater Ausgleich, der klar und eindeutig vereinbart sein muss, gewährt wird.

 

 

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