Warning: Undefined variable $content_css in /home/www/immobilienservice-braunschweig.com/wordpress/wp-content/themes/nimva/templates/single-style3.php on line 52
>

Häufig werden bauliche Anlagen mit besonderen Betriebsausstattungen ausgestattet. Um eine korrekte Bewertung einer solchen Immobilie vornehmen zu können, muss der Immobiliengutachter  eine vollständige Auflistung aller besonderen Betriebseinrichtungen in Händen halten. In eine solche Auflistung müssen beispielsweise Alarmanlagen, Schwimmbäder, Saunen, Aufzüge, Rolltreppen, Sprinkleranlagen oder Treppenlifte aufgenommen werden.

Im Allgemeinen werden diese Einrichtungen nämlich nicht in die normalen Herstellungskosten für Gebäude einbezogen. Die Kosten für die besonderen Betriebseinrichtungen müssen daher zu den Herstellungskosten des eigentlichen Gebäudes hinzugerechnet werden. Damit alle Betriebseinrichtungen in der Bewertung der Immobilie berücksichtigt werden können, müssen diese gesondert aufgeführt werden.

Um die Herstellungskosten für besondere Betriebseinrichtungen zu ermitteln, kann genau wie bei einem Gebäude von den Normalherstellungskosten ausgegangen werden. Sind diese nicht mehr zu ermitteln, so kann im Ausnahmefall auch von den tatsächlichen Kosten der besonderen Betriebseinrichtung ausgegangen werden. Im Zweifelsfall können diese Kosten bei dem Hersteller der jeweiligen Einrichtung erfragt werden. Allerdings ist es ratsam, durch Nachfragen bei mehreren Herstellern sicherzustellen, dass die durchschnittlichen Kosten ermittelt werden können. In den meisten Fällen beziehen sich die tatsächlichen Kosten auf den Wertermittlungsstichtag. Aufgrund dessen ist in der Regel die Umrechnung mittels eines Indexes nicht notwendig.

Comments are closed.