Auf eine „erweiterte Grundbucheinsicht“ hat ein Makler in eigener Sache nur Anspruch, wenn die ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Provisionsanspruchs durch Tatsachen belegt werden kann. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Az. I-3 Wx 270/16 vom 06.01.2017.

Fallbeispiel zum Urteil

Ein Makler wollte Grundbucheinsicht erhalten. Er behauptete dem Grundbuchamt gegenüber, dass mit dem Verkäufer ein Makleralleinauftrag bestünde. Zudem habe der Makler für den Verkäufer und den Käufer Maklerdienste erbracht. Aufgrund der Vermittlung durch den Makler sollte zunächst ein Mietvertrag, der mit einem Angebot für den Kauf eines Grundstückes zusammenhing, beurkundet worden sein. Nach der Vermutung des Maklers habe der Käufer rund vier Jahre später dieses Angebot angenommen. Der Makler begehrte nun eine „erweiterte Grundbucheinsicht“, um diesen Sachverhalt überprüfen zu können und um vom Inhalt der Auflassungserklärung Kenntnis zu erhalten. Die Grundbucheinsicht wurde abgelehnt. Der Makler erhob erfolglos Beschwerde.

Folgen des Urteils

Ein berechtigtes Interesse ist die Voraussetzung für eine Grundbucheinsicht. Ein wirtschaftliches Interesse kann zwar ausreichen, muss aber bei einer „erweiterten Grundbucheinsicht“ besonders streng geprüft werden. Will ein Makler in eigener Sache Einsicht nehmen, so muss für den Provisionsanspruch nicht nur eine gewisse, sondern eine ganz beträchtliche, belegte Wahrscheinlichkeit bestehen. In diesem Fall war dies nicht gegeben, so folgerte das OLG, da der Makler selbst zwei Erfordernisse seines Anspruchs, nämlich Kausalität und Kongruenz, als „noch näher zu klären“ bezeichnete. Wesentlich für die Entscheidung war, dass essenzielle Voraussetzungen des Anspruchs wie die Maklerleistung und der Maklervertrag lediglich vom Makler behauptet, aber nicht belegt wurden. Würde die Einsicht ins Grundbuch gewährt, so liefe es auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieses Maklers hinaus. Auf den Inhalt von Abreden könnte schließlich nicht über das Grundbuch zugegriffen werden, wenn der Kern des Streits nicht in einer Immobilie zu sehen wäre. Eine solche Bevorzugung ließe sich nur rechtfertigen, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit auf Provisionsanspruch nachgewiesen ist und nur noch vereinzelte Informationen notwendig sind wie die genaue Höhe des Kaufpreises. In diesem Fall lag eine solche Situation nicht vor.

Fazit zum Urteil

Makler, die Informationen von Dritten benötigen,  um ihren Anspruch in Bezug auf Höhe und Grund geltend zu machen, müssen die Voraussetzungen für den Anspruch so weit wie möglich durch schriftliche Belege und Dokumente belegen können. Es bestehen gute Aussichten, fehlende Informationen wie einen nicht bekannten Kaufpreis über eine Grundbucheinsicht zu erhalten, sofern diese Belege beigebracht werden können. Der Makler wäre aber im Übrigen nicht rechtlos gestellt, denn es existieren immer noch zivilrechtliche Möglichkeiten. In einem Fall, in dem der Provisionsanspruch noch nicht sichergestellt ist, besteht dann allerdings ein Kostenrisiko für den Fall, dass sich auf Basis der erlangten Informationen kein Anspruch auf Maklerlohn ergibt.

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