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Sofern eine vorhandene Baugenehmigung vorliegt, die eine gewerbliche Überlassung oder Vermietung von Stellplätzen erlaubt, können ungenutzte Parkplätze z.B. im Parkplatz-Sharing an Dritte abgegeben werden. So entschieden im Urteil Az. 7 B 1182/16 vom 22.12.2016 vom OVG Nordrhein-Westfalen.

Fallbeispiel zum Urteil

Grundlage dieses Falls war die Bereitstellung von zu einem Mehrfamilienhaus gehörenden Parkplätzen auf einem mittlerweile gängigen Online-Portal für Parkplatz-Sharing durch den Eigentümer eines Wohngrundstücks. Eine entsprechende Baugenehmigung konnte nicht vorgelegt werden, so dass die Bauaufsichtsbehörde die gewerbliche Vermietung der Parkplätze untersagte.

Folgen des Urteils

Dem Eigentümer wurde die gewerbliche Überlassung der Parkplätze an Personen, die auf dem Wohngrundstück nicht wohnten, untersagt. Der Eigentümer reichte einen Eilantrag gegen den Beschluss der Baubehörde ein, welcher keinen Erfolg hatte, da die vorhandene Baugenehmigung das Parkplatz-Sharing nicht abdeckte. Die Verwaltungsgerichte sind in solchen Fällen zudem der Auffassung, dass nicht angenommen werden könne, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliege. Nicht genehmigte Bauvorhaben können von der Bauaufsicht mit sofortiger Wirkung gestoppt werden. Gleiches gilt auch für Nutzungen und Bauten, die nicht vollständig mit der erteilten Baugenehmigung vereinbar sind.

Fazit zum Urteil

Vor der Teilnahme an einem Parkplatz-Sharing sollten Grundstückseigentümer prüfen, ob eine gewerbliche Überlassung und Vermietung der Stellplätze mit der vorhandenen Baugenehmigung korrespondiert. Wenn dem nicht so ist, muss eine ergänzende Baugenehmigung beantragt werden. Ob eine Genehmigungsfähigkeit besteht, hängt vom Baugebiet, in dem das Grundstück liegt, ab. Eine Nutzung von Stellplätzen ist in den meisten Baugebieten, die Kern-, Misch- oder Gewerbegebiete sind, zulässig. Einschränkungen gelten jedoch in Wohngebieten. Dort dürfen gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze nur entsprechend einer bauplanungsrechtlichen Bedarfsklausel genutzt werden. In diesem Fall sollte dem eigentlichen Baugrundstück selbst oder dem Baugebiet, in welchem das Baugrundstück liegt, aus dem Stellplatz ein Nutzen entstehen. Wurde in einem Wohngebiet die gewerbliche Vermietung erst einmal genehmigt, müsste die Bauaufsichtsbehörde nachweisen, dass die konkrete Nutzung durch Parkplatz-Sharing nicht dem Bedarf innerhalb des Wohngebiets zugute kommt.

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