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Grundsätzlich kann der Besteller einer Dienstleistung gegen den Bauunternehmer erst nach der Abnahme des Gewerks gemäß § 634 BGB mit Erfolg Mängelrechte geltend machen. So jedenfalls urteilte der BGH am 19. Januar 2017 unter Az. VII ZR 301/13.

Fallbeispiel zum Urteil

Für Mangelbeseitigungsarbeiten an einer fehlerhaften Fassade verlangte der Kläger einen Kostenvorschuss. Dem beklagten Unternehmer, der die Fassade falsch behandelt hatte, wurde bereits vor der Bauabnahme eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit einer gesetzten Frist übersandt. Es fand weder eine Mängelbeseitigung noch eine Abnahme statt. Die vorhandenen Mängel konnten belegt werden. Sowohl das LG Landshut als auch das OLG München gaben dem Kläger recht. Diese Urteile hob der BGH jedoch auf, da es an der Abnahme fehle, welche die Voraussetzung für die Mängelrechte des Klägers wäre. Der BGH verwies die Klage zurück, um feststellen zu lassen, ob eventuell eine Ausnahmeregelung greifen könnte.

Folgen des Urteils

Mit seinem Urteil hat der BGH einen langen Streit darüber, inwieweit und ob überhaupt Mängelrechte vor einer Bauabnahme bestehen, entschieden. Mit der rechtsdogmatischen Begründung, die aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleitet wurde, verneinte der BGH grundsätzlich das Bestehen von Mängelrechten vor einer Abnahme, da der Besteller gemäß gesetzlichem Wortlaut bis zur Abnahme nur Erfüllung verlangen kann. Die Mangelhaftung tritt aber erst nach der erfolgten Abnahme ein. Dieses Urteil dürfte nicht überraschen, da es der vorherrschenden Meinung entspricht. Der BGH ging allerdings noch weiter und erteilte auch Ausnahmeregelungen, die bislang von der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise zugelassen worden waren, eine Absage. Nach überwiegender Meinung wurden bisher auch ohne Abnahme Mängelrechte zugelassen, wenn der Unternehmer das Gewerk erstellt hatte und der Besteller wegen Mängeln zu Recht die Abnahme verweigerte. Nach Auffassung des BGH besteht für diese Verfahrensweise kein Raum. Allerdings kommt auch der BGH letztlich nicht ohne eine Ausnahme aus. Der Rahmen wird allerdings sehr viel enger gesteckt. Einzig, wenn der Besteller ausdrücklich klar macht, dass er unter keinen Umständen mehr mit dem jeweiligen Unternehmer mehr zusammenarbeiten will, sondern es sich um ein reines Abrechnungsverhältnis handelt. Dann können auch vor der Abnahme sekundäre Mängelrechte geltend gemacht werden.

Fazit zum Urteil

Auf die Rechte aus Verzug und Schadensersatz wird der vor der Abnahme hingewiesen. Dann kann der Besteller eine Frist zur Fertigstellung des Gewerkes setzen und seine Rechte mittels Kündigung, Rücktritt sowie Schadensersatz verfolgen. Zu Mängelrechten kommt der Besteller nach einer Kündigung sehr wohl, wenn er die Abnahme erklärt und sich bereits erkannte Mängel dabei vorbehält. Die Chance auf eine weniger fehlerträchtige, praktikable Lösung für die Betroffenen hat der BGH leider vertan. Der Wortlaut des Gesetzes hätte durchaus eine andere Interpretation zugelassen.

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