Für Leistungen, die von einem Gesellschafter als Architektenleistung verpflichtend erbracht werden, gilt ohne ausdrückliche Vereinbarung das Preisrecht der HOAI nicht. (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2016, Az. 10 U 105/15)

Fallbeispiel zum Urteil

Ein Architekt und eine Projektentwicklungsgesellschaft schlossen sich zu einer Innengesellschaft zusammen. Als Gesellschafterbeitrag verpflichtete sich der Architekt dazu, zu erbringen. Von einem anderen Gesellschafter wurde ein entsprechendes Baugrundstück eingebracht. Der Gewinn wurde zu 80 % dem Projektentwickler und zu 20 % dem Architekten zugesprochen. Es kam zum Streit zwischen den Parteien und der Mitgesellschafter klagte gegen den Architekten, nachdem ein späterer Kunde die Gesellschaft wegen Überwachungsfehlern und Baumängeln in Regress nahm. Der Architekt verteidigte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis auf das unterhalb der Mindestsätze liegenden Honorars. Der Architekt rechnete als das höhere Mindestsatzhonorar gegen den Schadensersatzanspruch auf.

Folgen des Urteils

Die Mindestsätze der HOAI stünden dem Architekten in diesem Fall jedoch nicht zu, da er die Überwachungs- und Planungsleistungen nicht als Architekt, sondern als Gesellschafter erbrachte. Im Sinne des § 1 HOAI hätte der Architekt als Gesellschafter jedoch keinen Entgeltanspruch. Im Zweifel hat er nur Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Nach den Vorschriften für den Werkvertrag haftet der Architekt zwar nicht unmittelbar für Überwachungs- und Planungsleistungen, allerdings schuldet er als folge der Verletzung von Gesellschafterpflichten gemäß §§ 634 ff. BGB analog Schadensersatz.

Fazit

Auf Planungs- und Überwachungsleistungen, die in die Projektentwicklungsgemeinschaft als Sacheinlage eingebracht werden, ist die HOAI also nicht anwendbar. Entsprechend kann zwischen den Gesellschaftern die Wertigkeit der Leistungen vereinbart werden.  Wurde keine gesonderte Vereinbarung über die Sachwerteinlage getroffen, so stellt dies kein Hindernis dar. Unabhängig vom Wert der Überwachungs- und Planungsleistungen, der sowohl oberhalb als auch unterhalb der Sätze der HOAI liegen kann, erhält der Gesellschafter seinen Gewinnanteil. Der Architekt haftet für mangelhafte Leistungen und Schäden, die daraus der Gesellschaft entstehen, nicht unmittelbar nach den Grundsätzen im Werkvertragsrecht, sondern ist schadensersatzpflichtig wegen der Verletzung der Gesellschafterpflichten. Jeder Gesellschafter haftet allerdings gemäß § 708 BGB einzig für die Sorgfalt bei seinen eigenen Leistungen. Als Gesellschafter kann der Architekt sich, im Gegensatz zum Architekten, der verschuldensunabhängig haftet, auf das Fehlen eines Verschuldens berufen. Die übliche Sorgfalt des Architekten ist der Maßstab. Wenn der Vertragspartner für die Gesellschaft gegenüber Dritten die volle Haftung sichern möchte, so muss ein höherer Sorgfaltsmaßstab vereinbart werden.

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