Warning: Undefined variable $content_css in /home/www/immobilienservice-braunschweig.com/wordpress/wp-content/themes/nimva/templates/single-style3.php on line 52
>

Aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht ein Ausgleichsanspruch bereits in dem Augenblick, wenn mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber ersatzpflichtig werden. Dies bedeutet, dass sich genau dann der Ausgleichanspruch im Außenverhältnis mit der Entstehung der Gesamtschuld ergibt. So urteilte der BGH  unter Az. VI ZR 200/15 am 08.11.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

Obwohl der Fall sich im Arzthaftungsrecht abspielte, ergeben sich auch für das Bau- und Architektenrecht gravierende Konsequenzen. Ein zu Schadensersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers verurteilter Arzt nahm ein Krankenhaus im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs in Regress, weil dieses den Patienten im Anschluss erneut falsch behandelt hatte. Dies scheiterte aber an der Verjährung.

Vielfältige Gesamtschuldverhältnisse finden sich gerade im Architekten- und Baurecht. Beispielsweise zählen Schuldverhältnisse zwischen einem planenden, eine fehlerhafte Leistung bringenden Architekten und einem ausführenden, den Planungsfehler entgegen seiner Pflicht nicht erkennenden Unternehmer, der durch die Planungsumsetzung einen Baumangel verursacht, dazu. Noch häufiger kommt es zur Gesamtschuld zwischen dem mangelverursachenden Ausführenden und dem Architekten, der mit der Objektüberwachung beauftragt ist und die Mangelentstehung nicht verhindert hat oder zumindest vor der Abnahme nicht verfolgt hat. Welchen Gesamtschuldner der Auftraggeber in Anspruch nimmt liegt in dessen Ermessen. Zwischen den Gesamtschuldnern besteht dann allerdings gemäß § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch, welcher sich nach dem jeweiligen Beitrag der Verursachung richtet. Allerdings droht hier eine gefährliche Verjährungsfalle.

Folgen des Urteils

Unabhängig von einer Gesamtschuldnerinanspruchnahme durch den Bauherrn (Gläubiger) verjährt der Anspruch auf Innenausgleich. Ein wechselseitiger Anspruch auf Freistellung besteht bis zur Inanspruchnahme. Der Freistellungsanspruch wandelt sich danach auf einen Anspruch auf Zahlung, ohne den Neubeginn der Verjährung. Ab Ende des Jahres, in welchem der Ausgleichsanspruch entstand und der Ausgleich Beanspruchende von der Anspruchsentstehung und der Person des Gesamtschuldners Kenntnis erhalten hat, gilt eine Regelverjährung von drei Jahren.

Entwickelt sich ein Schaden erst sukzessive aus der Pflichtverletzung, so steht dem Entstehen des Anspruchs wegen eines Mangels im Rahmen des Grundsatzes der Schadenseinheit nichts entgegen. Gerade in Fällen des Baurechts, in denen die Kenntnis eines Mangels dem Gesamtschuldner schon deutlich vor der Abnahme entsteht, aber vom Bauherrn erst nach der Abnahme entdeckt und während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist verfolgt wird, kann schon vor der Inanspruchnahme durch den Bauherrn der Innenausgleichsanspruch verjähren.

Fazit zum Urteil

Ingenieure, Architekten und Bauunternehmer müssen in dem Moment, in dem ein Mangel angenommen wird, welcher von einem anderen am Bau Beteiligten oder an der Planung teilnehmenden Personen mit verursacht wurde, verjährungshemmende Maßnahmen unabhängig von einer Verfolgung des Mangels durch den Bauherrn ergreifen. So kann verhindert werden, dass der Ausgleichsanspruch durch die Verjährungsfalle verloren geht noch bevor der Bauherr letztlich entschieden hat, an wen er sich mit seinem Anspruch halten will.

Comments are closed.