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Wenn die Nutzung einer Kaserne durch das Militär aufgegeben wird, prägt die Bebauung nicht die Art der baulichen Nutzung. Das Gelände kann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht als unbeplanter Innenbereich eingeordnet werden. So urteilte am 23. 11. 2016 das BVerwG (Az. 4 CN 2/16).

Fallbeispiel zum Urteil

Der mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaute Teil eines ehemaligen Kasernengeländes, welches sich auf eine Fläche von 20 ha erstreckte, war Gegenstand dieses Verfahrens. 2003 wurde die militärische Nutzung aufgegeben. 2014 beschloss die Gemeinde für einen Teilbereich des Terrains einen Bebauungsplan, der mehrere Gewerbegebiete auswies. Die Erschließung, die vorgesehen wurde, verlangte allerdings den Abbruch von Bauten. Der Eigentümer der Fläche wandte sich gegen diese Planung, da er zum Gebäudeabriss nicht bereit war. Der Eigentümer argumentierte, dass die Planung gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verstoße. Schließlich habe die Gemeinde bei der Abwägung der Eigentümerinteressen, die Innenbereichsqualiät der Grundstücke zugrunde zu legen. Das Kasernengelände bilde auch nach der Beendigung der militärischen Nutzung immer noch einen Ortsteil.

Folgen des Urteils

Das BVerwG bestätigte die Überplanung als Gewerbegebiet allerdings als rechtmäßig. Der Wunsch des Eigentümers, eine bestimmte Festsetzung für das Gelände zu verhindern, eignet sich nicht dazu eine Festsetzung außer Kraft zu setzen. Verneint werden musste auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Als unbeplanter Innenbereich müssten die überplanten Flächen bei der Abwägung der Belange des Eigentümers nicht berücksichtigt werden. Nach Meinung der Richter entfiel mit dem Abbruch der militärischen Nutzung des überplanten Geländes die Prägung durch diese Bebauung. Allerdings kann eine prägende Wirkung von bereits abgerissenen Gebäuden ebenso wie von einer bereits aufgegebenen Nutzungsart ausgehen. Mit einer Wiederaufnahme der militärisch geprägten Nutzung war, in diesem Fall aber nicht zu rechnen.

Fazit zum Urteil

Eine Planung ist bei der Entwicklung ehemaliger Kasernen und militärisch genutzten Flächen als regelmäßiges Erfordernis anzunehmen. Die Planungshoheit liegt zunächst in der Zuständigkeit der Gemeinde. Diese beschließt über den Zeitpunkt und die Art einer städtebaulichen Neuordnung für solche Gelände und Gebäude. Investoren werden einen Genehmigungsanspruch nach § 34 BauGB für eine Umstrukturierung nicht durchsetzen können. Dies funktioniert nur in Kooperation mit der zuständigen Gemeinde. Daher ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Gemeinde empfehlenswert, um Planungsinhalte und Bebauungspläne kooperativ aufeinander abstimmen zu können. Zudem muss sorgfältig geprüft werden, ob ein Bebauungsplan der Innenentwicklung möglich ist. Dieses Urteil macht klar, dass es an Qualität im Innenbereich des Geländes fehlen kann.

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