§ Urteil: Ein Blick ins Grundbuch – für Makler verboten

Ein Makler muss ein berechtigtes Interesse in Form einer vertraglichen Absprache mit einer Vertragspartei nachweisen können, um Einsicht ins Grundbuch nehmen zu können. Wenn der Makler nicht mit einer kaufpreisabhängigen Provisionszahlung darlegen kann, dass ein berechtigtes Interesse besteht, so besteht kein Anspruch des Maklers auf eine Grundbucheinsicht. So beschlossen vom Brandenburgischen OLG mit Beschluss Az. 5 W 97/16 vom 06.10.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

Beschwerde wurde von einer Maklerin geführt, die beim Grundbuchamt durch Überlassung der Kaufvertragskopie konkret bezeichnete Grundbücher einsehen wollte. Die Maklerin verwies auf E-Mail-Verkehr, aus dem die Vermittlung des angefragten Kaufvertrags sowie der daraus resultierende Provisionsanspruch gegen die Käuferin hervorgehe. Der Kaufvertrag wäre ihr allerdings nicht vorgelegt worden. Die Beamtin, die für die Beurkundungen verantwortlich war, wies den Antrag zurück, da sich die Maklertätigkeit nicht aus dem Vertrag, der sich bei den Grundakten befand, ergäbe. Trotz weiterer Unterlagen, die von der Maklerin bei der Erinnerung und Beschwerde gegen die Ablehnung vorgelegt wurden, konnte die ablehnende Entscheidung nicht umgestoßen werden.

Urteil des OLG

Nach Ansicht des OLG hat die zulässige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung der oberen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Möglichkeit der Einsicht eines Maklers in die dem Kaufvertrag entsprechenden Grundakten berücksichtigt, damit die Höhe des Kaufpreises für die Bezifferung des Maklerhonorars herangezogen werden kann, aber dazu sei es erforderlich, dass eine „beträchtliche Wahrscheinlichkeit“ dafür gegeben ist, dass ein Provisionsanspruch besteht. Die Maklerin habe nicht dargelegt, dass eine von der Kaufpreishöhe abhängige Vergütungsvereinbarung mit einer der Kaufvertragsparteien getroffen worden sei. Damit fehle bereits die Darlegung eines berechtigten Interesses der Maklerin.

Folgen des Urteils

Die Einsicht ins Grundbuch ist gemäß § 12 Abs. 1 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Laut § 10 Abs. 1 S. 1 GBO muss der Inhalt eines Kaufvertrages vom Grundbuchamt aufbewahrt werden. Entsprechend kann dieser ebenfalls unter das Einsichtsrecht fallen. Allerdings ist die Hürde für einen Makler relativ hoch. In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung wird abgewogen zwischen dem berechtigten Interesse des Maklers an der Provisionsberechnung entsprechend des erfahrenen Kaufpreises und dem Recht der Kaufvertragsparteien auf eine informationelle Selbstbestimmung. An die Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Makler werden zum Schutz der Vertragsparteien daher sehr hohe Anforderungen gestellt. Zur Durchsetzung einer Einsichtsanfrage sollte der Makler daher bereits im Maklervertrag die genaue Grundstücksbezeichnung aufnehmen. Zudem erleichtert eine Bevollmächtigung zur Grundbucheinsicht, die der Eigentümer bei der Beauftragung des Maklers abgibt, dem Makler das Leben. Eine weitere Möglichkeit des Maklers ist es, im Maklervertrag einen Informationsanspruch festzuschreiben, die den Eigentümer zur Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages verpflichtet. Um den Provisionsanspruch durchsetzen zu können, bleibt dem Makler außerhalb der Grundbucheinsicht zudem der Weg der Stufenklage, um die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen.

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