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Da eine Mängelrüge, die ausreichend und präzise beschrieben wurde, auch in Form einer E-Mail die erforderliche Schriftform des § 13 VOB/B erfüllt, verlängert sich damit die Verjährungsfrist des Mängelanspruchs. So festgestellt vom OLG Köln (Az. 16 U 145/15) mit Urteil vom 22.06.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

Die klagende Auftraggeberin übertrug der in diesem Verfahren beklagten Firma unter anderem den Einbau von Fenstern in einem Schulgebäude. Dabei wurde die VOB/B(2002) einbezogen. Eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren wurde von den Parteien vereinbart. Anfang August 2005 erfolgte die Abnahme. Die Fenster ließ die Klägerin im Jahr 2009 von einer Drittfirma überprüfen. An 15 Fenstern stellte diese Firma Mängel fest. Anfang Juni 2010 übersandte die Klägerin eine Mängelanzeige der Drittfirma per E-Mail an die Beklagte. Die Klägerin teilte mit, welche betroffenen Fenster zügig repariert werden sollten. Die Beklagte sollte sich zudem äußern, bis wann die Arbeiten ausgeführt werden würden. Die beklagte Firma lehnte allerdings die Mängelbeseitigung ab. Im Juni 2012 reichte die Klägerin daher Klage ein und forderte den Ausgleich der entstandenen Kosten, für die selbst vorgenommene Mängelbeseitigung.  Dabei berief sich die Beklagte unter anderem auf die Verjährung. Das Landgericht gab der Klage allerdings statt und auch die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Folgen des Urteils

Das OLG stellte fest, dass der Anspruch der Klägerin keineswegs verjährt sei. Die Gewährleistungszeit von 5 Jahren hätte erst mit der Abnahme im August 2005 begonnen. Entsprechend wäre die Verjährung erst im August 2010 eingetreten. Die Klägerin habe durch die E-Mail im Juni 2010 gemäß (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B (2002) den Eintritt der Verjährung gehemmt. Die beklagte Firma habe erkennen können, welche Mängel schnellstmöglich nachgebessert werden müssten, da die Mängelrüge, die per E-Mail einging, ausreichend bestimmt war. Für die telekommunikative Übermittlung gemäß § 127 Abs. 2 S. 1 BGB reiche zudem die gewillkürte Schriftform aus. Da diese in der VOB/B vorgesehen sei, wäre eine E-Mail auch die geforderte Schriftform.

Fazit zum Urteil

Mängelanzeigen sowie fristgebundene Beseitigungsaufforderungen werden in der Praxis immer öfter via E-Mail verschickt. Für den Auftraggeber ist diese Vorgehensweise einfach flexibler und schneller. Jedoch birgt diese Verfahrensweise Risiken, denn auch wenn das OLG Köln auf die zutreffenden Regelungen des BGB verwiesen hat und die E-Mail-Übermittlung zumindest als ausreichend ansieht, sofern die Parteien keine anderweitige Übermittlungsart vereinbart hatten, vertraten das OLG Jena und das OLG Frankfurt in ähnlichen Fällen die Meinung, dass die Schriftform damit nicht eingehalten worden wäre. Wenn das OLG Köln sich dieser Meinung angeschlossen hätte, wäre die beklagte Firma mit der Berufung auf die Verjährung erfolgreich gewesen. Zur Sicherheit sollten Mängelanzeigen besser nur vorab per E-Mail und später per Post versandt werden, um keinen Spielraum für Argumentationen zu eröffnen. Zudem sollten Mängelanzeigen Mängel stets so konkret beschreiben, dass der Auftragnehmer eine Zuordnung zu seiner Werkleistung ohne Probleme vornehmen kann. Selbstverständlich muss auch die Notwendigkeit einer angemessenen Frist beachtet werden.

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