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Wenn die Lärmemissionen einer Großgarage die Grenzwerte eines benachbarten Wohngebiets überschreiten, darf der Bau nicht genehmigt werden. So entschieden vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil Az. 9 K 3643/14 vom 10.05.2017.

Fallbeispiel zum Urteil

Für eine Großgarage, die von einem Krankenhaus gebaut werden sollte, wurde eine Baugenehmigung erteilt. Gegen diese Entscheidung reichten Anwohner Klage ein. Das Grundstück der Kläger befand sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Krankenhauses. Das Grundstück lag zudem in einem reinen Wohngebiet und nur rund 25 m von der geplanten Großgarage entfernt. Die entsprechende Baugenehmigung für die Großgarage sah vor, dass es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen kommen würde. Die Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg aufgehoben. Das Gericht berief sich auf das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO beschriebene Gebot der Rücksichtnahme, gegen welches diese Baugenehmigung verstieße.

Folgen des Urteils

Die von der Großgarage ausgehenden Lärmemissionen hielt das VG Hamburg für rücksichtslos. Das Gericht berief sich auf die auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen TA Lärm. Bei der Erteilung der Baugenehmigung habe die zuständige Behörde die Lärmwerte des reinen Wohngebiets ohne Zwischenwertbildung anzuwenden, war die Meinung der Verwaltungsrichter. Hinzu käme, dass das Bauvorhaben nicht alle Möglichkeiten der Standards moderner Lärmminderungstechnik einhalte. Im Genehmigungsbescheid werde durch die Baugenehmigungsbehörde nicht durch Auflagen wie Gutachten und Messungen sichergestellt, dass die Richtwerte dauerhaft nachweislich eingehalten werden könnten.

Fazit zum Urteil

Das Urteil hat für die Praxis weitreichende Folgen. Nach dieser Entscheidung können nämlich auch zulässigerweise zu errichtende Stellplatzanlagen durchaus rechtswidrig sein. Die korrekte Ermittlung der relevanten Grenzwerte ist bei emissionsträchtigen Anlagen extrem wichtig. Deshalb ist bei der Planung eines Vorhabens, zunächst die planungsrechtliche Situation genau zu dokumentieren. Es muss festgestellt werden, welche 24gemäß der TA Lärm entsprechend der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung höchstens erreicht werden dürfen. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um ein reines Wohngebiet, ein Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet oder Kerngebiet etc. handelt. In der Regel ist von einer Zwischenwertbildung abzusehen. Eine solche kommt nur in Betracht, sofern sich aus der Umgebungsbebauung Anhaltspunkte für eine Gemenge-Lage ergeben. Im Zweifelsfall müssen umfassende Maßnahmen zum Lärmschutz entsprechend der aktuellen Lärmminderungstechnik erwogen werden. Beispielsweise kann das Anbringen von lärmabsorbierenden Verkleidungen notwendig werden.

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