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Kosten, die für eine Sanierung ersetzt werden müssten, kommt es einzig darauf an, dass die von Dritten ausgeführten Maßnahmen eine vertretbare Variante darstellen und es sich nicht um eine Luxussanierung, die für den Laien erkennbar ist, handelt. So stellte am 13. Oktober 2015 im Urteil Az. 10 U 204/12 das OLG Frankfurt fest.

Fallbeispiel zum Urteil

Der in diesem Fall beklagte Auftragnehmer sollte eine Planung für das Tragwerk erstellen. Es wurde eine fehlerhafte Statik geliefert, da die Kellerwände aus Poroton das Gebäude nicht standsicher machten. Der Rohbau musste daher saniert werden. Neben den Kosten für eine zusätzliche Stützmauer fielen bei der Sanierung auch Kosten in anderen Gewerken an, die den Rohbau nicht unmittelbar betrafen. Darunter fielen unter anderem Spengler- und Dichtungsarbeiten. Während der Beweisaufnahme wurde allerdings festgestellt, dass es für die Sanierung eine erheblich günstigere Möglichkeit gegeben hätte. Der beklagte Auftragnehmer wollte diese Mehrkosten daher nicht tragen.

Folgen des Urteils

Auf Erstattung aller Kosten, die durch die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen angefallen sind, hat der Bauherr einen Anspruch. Dabei muss sich der Bauherr nicht mit der günstigsten Variante begnügen. Die Erforderlichkeit der Sanierungsarbeiten lässt sich nicht auf die tatsächlich notwendigen Kosten, die damit verbunden sind, zu reduzieren. Maßgeblich ist immer, welche Kosten zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung für den Besteller als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden können. Ein wirtschaftlich denkender Bauherr muss dies aufgrund sachkundiger Beratung annehmen können, da der Bauherr in der Regel ein Laie ist.

Fazit zum Urteil

Zur Sanierung oder Mangelbeseitigung darf der Bauherr objektiv unnötigen Aufwand treiben, sofern dieser nicht als unvernünftig eingestuft werden kann. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die durchgeführte Sanierung eine vertretbare Maßnahme darstellt, die für den Laien ebenfalls als Luxus erkennbar ist. Sanierungskonzepte werden in der Praxis häufig vom Auftragnehmer mit der Begründung abgelehnt, dass der geplante Aufwand unnötig wäre. Wenn die Gründe überzeugend dargelegt werden können, kann der Bauherr den höheren Aufwand eines teureren Sanierungskonzepts nicht verlangen. Allerdings kann er sich sachkundig beraten lassen. Kommt ein entsprechendes Gutachten zu dem Ergebnis, dass die gewünschte Sanierungsvariante, wenn auch aufwendiger, so doch wirtschaftlich vernünftig ist, erhält der Bauherr den Aufwand erstattet. Entscheidend ist allerdings nicht, was objektiv wirtschaftlich erscheint, sondern was ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Bauherr für notwendig erachten kann. Jeder Bauherr sollte zur Absicherung der Kostenerstattung für eine gewünschte, eventuell teurere Sanierungsvariante ein neutrales Gutachten einholen, welches die Sanierung als wirtschaftlich und vernünftig erscheinen lässt. Bei technisch schwierigen Sachverhalten wird auch der institutionelle Eigentümer wie ein Laie behandelt, da eine Entscheidung nur auf Grundlage einer Expertenmeinung getroffen werden kann.

 

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