Die prägende Wirkung auf das Stadtbild wird durch einen Anbau an eine Doppelhaushälfte im Sinne der Erhaltungssatzung nicht beeinträchtigt, sofern die Symmetrie des Doppelhauses beibehalten wird und die Gesamtlänge der Umgebung weiterhin entspricht. So der Beschluss vom VG Schleswig am 01.09.2016 (Az. 8 B 36/16).

Fallbeispiel zum Urteil

Die Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem sich eine Doppelhaushälfte befand und welches sich zur Wahrung einer historischen Marinesiedlung im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung lag, war die Bauherrin, die das Gebäude um einen Anbau erweitern wollte. Die Erteilung eines Vorbescheids wurde Mitte April 2015 vom Kreis, der die Baugenehmigungsbehörde inne hatte, zunächst abgelehnt. Ein Verstoß gegen die vorliegende Erhaltungssatzung wurde als Begründung angegeben. Der Kreis reagierte Anfang Juli auf einen Widerspruch der Bauherrin mit der Erteilung eines positiven Vorbescheids für das geplante Vorhaben. Im Mai 2016 revidierte der Kreis allerdings den Bescheid und ordnete sofortige Vollziehung, welche der Bauherrin einen Anspruch auf eine Baugenehmigung entzog. Der Kreis war der Meinung, dass das symmetrische Gefüge des Doppelhauses durch den geplanten Anbau zerstört würde, womit sich das Gebäude nicht mehr in die Siedlungsstruktur einfügen würde. Um sich gegen den Rücknahmebescheid, dessen Sofortvollzug und die Vorbescheidsablehnung zur Wehr zu setzen, ging die Bauherrin vor Gericht.

Folgen des Urteils

Das VG Schleswig stellte fest, dass die Rücknahme des positiven Vorbescheids rechtswidrig sei und die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt werden müsse. Zwar fand das Umschwenken der Behörde fristgemäß statt.  Wenn den Ausführungen bei der Ablehnung im April 2015 und dem Rücknahmebescheid vom Mai 2016 keine neuen Tatsachen hinzugefügt werden könnten, kann die Behörde den Bescheid innerhalb eines Jahres zurücknehmen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass der Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt wurde oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen wurde. Das VG befand aber, dass der Anbau mit der Erhaltungssatzung vereinbar sei. Der Anbau führe nicht zu einer maßgeblichen Veränderung des Erscheinungs- und Ortsbilds. Der Anbau verändere keine wesentlichen stilprägenden Elemente wie die Länge, Breite und Lage der Gebäude. Wenn das Doppelhaus nach dem Umbau auch aus zwei unterschiedlich langen Gebäudeteilen bestehe und dies von außen nicht ersichtlich sei, bliebe die Symmetrie schließlich doch erhalten. Sofern es sich nicht um eine Siedlung aus Standardhäusern handle, die über eine einheitliche Länge verfügen müssten, sei die Haushälftenverlängerung in dem Rahmen, den die Umgebung eine Prägung des Ortsbildes vorgibt, durchaus zulässig.

Fazit zum Urteil

Der Bauherr sollte darauf achten, dass bei der Bauantragsstellung für ein Bauvorhaben in einem Erhaltungsgebiet die ortsbildprägende Wirkung erhalten bleibt. Dabei kommt es auf die Sichtbarkeit bestimmter, stilprägender Elemente an. Die Maße des Gebäudes müssen zudem innerhalb des Rahmens, der durch die ortsbildprägende Umgebung vorgegeben wird, liegen. Solange dies der Fall ist, sollte auch ein ablehnender Bescheid der Behörde nicht automatisch als Aus für das Bauvorhaben angesehen werden.

 

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