Pachtaufhebungsentschädigung

Pachtverträge müssen aufgrund städtebaulicher Maßnahmen gelegentlich vorzeitig aufgelöst werden. In diesen Fällen haben Pächter gemäß § 185 BauGB Anspruch auf eine Pachtaufhebungsentschädigung. Vermögensnachteile, die dem Pächter durch die Vertragsauflösung entstehen, werden durch die Pachtaufhebungsentschädigung ausgeglichen. Die Einkommensschmälerung, die durch den Entzug eines Pachtgrundstücks bedingt ist, sowie die entstehenden Investitionsverluste, die sich aus der Einstellung des Pachtbetriebes ergeben, bilden die Berechnungsgrundlage für die Pachtaufhebungsentschädigung. Sollte nur eine Umwidmung oder Enteignung eines Teils des Pachtgrundstücks erfolgen, so ist die Wertminderung des Restbetriebes bzw. Grundstückes zu berücksichtigen. Diese kann infolge von Durchschneidungen des Grundstückes entstehen oder durch erforderlich werdende Umwege.

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