Geh- und Fahrtrecht
Geh- und Fahrtrecht
Alle Grundstücke müssen über einen Zugang von einer Straße her verfügen. Liegt ein Grundstück in zweiter Reihe, so muss, um dieses betreten zu können, ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des hinten liegenden Grundstücks auf dem Grundstück in der ersten Reihe eingetragen sein. Dieses Geh- und Fahrtrecht wird als Grunddienstbarkeit in der zweiten Grundbuchabteilung vermerkt.