EEG-Umlage

Für Strom aus erneuerbaren Energien und die entsprechende Einspeisung ins Stromnetz sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestimmte vom Netzbetreiber zu zahlende Vergütungssätze vor. An den Strombörsen sinkt durch die steigenden, eingespeisten Mengen von Strom aus regenerativen Energien der Strompreis.

Die Differenz zwischen dem Preis des Stroms, den der Netzbetreiber selbst erzeugt und dem von kommerziellen Netzbetreibern zu zahlenden Betrag für eingespeisten Strom ist deutlich erkennbar und steigt stetig an. Die EEG-Umlage soll diesen Unterschied ausgleichen. Daher ist die die EEG-Umlage nicht mit der Einspeisevergütung, sondern mit der Differenz aus den Einnahmen der Ökostromeinkäufe und dem Verkauf zum jeweiligen Strompreis an der Börse gleichgesetzt werden muss.

Die EEG-Umlage stellt keine staatliche Subvention dar, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgegangen wird. Zudem erfolgt keine Förderung der Umlage aus Steuermitteln. In Deutschland legen die vier größten Unternehmen der Netzbetreiber die Höhe der EEG-Umlage fest. In dem Maße, in dem die Strompreise an den Strombörsen sinken, steigt die EEG-Umlage. Zahlen muss die Umlage der Endverbraucher.

Die Regelungen der EEG-Umlage wurden zum 01.8.2014 neu gefasst. Zur EEG-Umlage sollen künftig auch Betriebe und Haushalte, die aus erneuerbaren Energien Strom selbst erzeugen, herangezogen werden. Ausnahmen werden für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch gewährt. Gemäß dem „Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft“ gelten solche Unternehmen zu den „stromintensiven Unternehmen aus bestimmten Branchen mit einem bestimmten Maß an Handels- und Stromintensität“.

Die EEG-Umlage steigt logischerweise in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen und unabhängig vom Ausbau der erneuerbaren Energien.

Im Jahr 2014 profitierten rund 2000 Unternehmen von der Befreiung von der Umlage. Auf den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom muss seit der EEG Reform eine Umlage gezahlt werden. Immobilieneigentümer mit einer Fotovoltaikanlage zur Stromproduktion auf dem Dach des Eigenheims, deren Produktion teilweise eigen genutzt wird, sind von der Umlage betroffen.

Die EEG-Umlage wirkt sich auf die Rentabilität der Erzeugung von eigenem Strom entsprechend negativ aus. Daher muss die Umlage in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen einbezogen werden. Allerdings bilden Fotovoltaik-Anlagen bis 10 kW eine wichtige Ausnahme. Diese häufig auf Ein- und Zweifamilienhäusern installierten Anlagen sind von der Umlage befreit.

In der Presse wird teilweise berichtet, dass Verbraucher von den günstigeren Preisen für Strom an den Börsen nicht profitieren. Viele Stromversorger geben nämlich den günstigen, schwankenden Börsepreise für Strom, der aufgrund dauerhafter Festpreisverträge mit einem der großen Energielieferanten bezogen wird, selten weiter. Auf der anderen Seit erreicht man so eine bessere Planungssicherheit. Für den Endverbraucher ergeben sich daraus jedoch höhere Stromkosten.

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