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Abdingbarkeit

Die Möglichkeit, durch vertragliche Absprachen die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften auszuschließen, wird als Abdingbarkeit bezeichnet.

Unterschieden wird zwischen unabdingbaren, zwingenden Rechtsvorschriften und solchen die abdingbar und nicht zwingend sind. Abdingbare Rechtsvorschriften werden auch als „dispositives Recht“ bezeichnet. Um den Privatautonomie-Grundsatz zu wahren, werden grundsätzlich alle zivilrechtlichen Normen als abdingbar angesehen. Jedoch sind viele Ausnahmen zu finden.

Die Ausnahmeregelungen haben den Zweck, für Rechtsklarheit im Sachenrecht oder für den Schutz von wirtschaftlich schwächeren Vertragspartnern im Mietrecht, Verbraucherschutz oder Arbeitsrecht zu sichern. Im BGB sind daher die meisten Mieterschutzvorschriften als ausdrücklich zwingend definiert.

Nicht immer ist die Unabdingbarkeit einer Vorschrift vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. Gegebenenfalls kann die Auslegung vor Gericht ermittelt werden. Bei Gesetzen wird die Unabdingbarkeit häufig angenommen, wenn diese dazu dienen, wirtschaftlich schwächere Vertragsparteien zu schützen.

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