Grenzbescheinigung

Den Nachweis über errichtete Gebäude auf bestimmten Flurstücken und Grenzbebauungen wird mit einer Grenzbescheinigung, die häufig auch als Grenzattest, Grenzinnehaltungsbescheinigung oder Ausweis für den Gebäudebestand bezeichnet wird, geführt.

Eine Grenzbescheinigung wird häufig im Rahmen der Immobilienfinanzierung von den in das Kreditgeschäft involvierten Banken, Bausparkassen oder Hypothekeninstituten vor der Auszahlung von Baukrediten gefordert, wenn zur Beurteilung der Beleihungsmöglichkeiten von Grundstücken die Auswertung der amtlichen Flurkarte nicht ausreicht. Ein eventueller Überbau auf benachbarte Flurstücke kann mit der Grenzbescheinigung ebenfalls näher dokumentiert werden.

Eine solche Grenzbescheinigung kann nur aufgrund einer aktuellen Einmessung des Gebäudes ausgestellt werden. Dabei muss die Einmessung des Gebäudes gleichzeitig auf die Grenzbescheinigung abgestimmt werden, da bei Gebäuden, die nah an einer Grundstücksgrenze stehen, auch die Abstände zu den Grenzen untersucht werden müssen. Für die Anforderung einer Grenzbescheinigung sollte daher immer auch die Beantragung einer Gebäudeeinmessung einhergehen.

Die Kosten für die Erstellung der Grenzbescheinigung richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung. Für den erhöhten Aufwand einer Gebäudeeinmessung entstehen keine besonderen Kosten. Eigentümer, Notare und Erbbauberechtigte müssen bei der Beantragung einer Grenzbescheinigung keine besonderen Unterlagen vorlegen. Finanzinstitute und andere dritte Antragsteller müssen ein berechtigtes Interesse belegen können.

Der Antrag auf eine Grenzbescheinigung kann formlos gestellt werden. Die Nennung eines spezifischen Gebäudes sowie des Grundstücks ist notwendig. Die Grenzbescheinigung kann gemeinsam mit einem Auszug aus der Flurkarte beantragt und erstellt werden.

Sollte für ein Gebäude aufgrund von früheren Vermessungen bereits ein Nachweis im Liegenschaftskataster vorliegen, so kann die Grenzbescheinigung auf Basis der im Vermessungsamt vorhandenen Katasterunterlagen in der Regel innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden. Sind im Liegenschaftskataster keine Nachweise zum Gebäude vorhanden oder wurden Veränderungen am Grundriss nach der letzten Vermessung vorgenommen, so muss der Eigentümer zunächst eine katasterliche Gebäudevermessung beauftragen. Ebenso kann ein Grenzfeststellungsverfahren erforderlich sein, sofern für den Nachweis der bestehenden Flurstückgrenzen im Kataster keine einwandfreien Unterlagen vorliegen.

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