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Das OVG Berlin-Brandenburg fasste unter Az. 10 N 24.13 den Beschluss im Rahmen des Grundstücksrechts, dass bauliche Veränderungen an einem Gebäude, welche zu einer Identitätsänderung beim Bauwerk führen, den Bestandsschutz aufheben. Ein erloschener Bestandsschutz kann nach einem Rückbau der Veränderungen zudem nicht automatisch widerbelebt werden.

Fallbeispiel zum Urteil

Eigentümer eines Grundstücks mit einem Gartenhaus als Bebauung sind die Kläger. Die Außenwand, welche zum Nachbargrundstück liegt, hält sich nicht an die Mindesttiefe der Abstandsfläche ein. Ein faktischer Bestandsschutz lag bei dem eigentlich rechtswidrig errichteten Gartenhaus gemäß § 11 Abs. 3 der VO (Verordnung) über Bevölkerungsbauwerke trotzdem vor. Auf das Dach des Gebäudes wurde durch die Eigentümer nachträglich eine Attika gebaut, wodurch die Dachneigung verändert und die Außenwände insgesamt erhöht wurden. Die Eigentümer wendeten sich gegen eine Abrissverfügung. Während des laufenden Verfahrens wurde die Attika wieder entfernt.

Folgen des Urteils

Da das Gebäude rechtswidrig errichtet wurde, war die Abrissverfügung natürlich rechtmäßig. Auf einen Bestandsschutz konnte sich der Eigentümer nicht berufen. Denn ein ursprünglich wirksamer Bestandsschutz entfällt, sobald bauliche Maßnahmen zu einer Änderung der Identität des Bauwerks führen. Wenn die Standfestigkeit der Bauwerksgesamtheit berührt wird und damit eine Neuberechnung der Statistik erforderlich macht, wird ein solches Aliud angenommen. Hier hat das OVG angenommen, dass die durch die Anbringung der Attika verursachte Außenwanderhöhung eine wesentliche Veränderung darstellte, die im Hinblick auf die Standfestigkeit eine statische Nachberechnung erforderlich machte. Allerdings konnte die Rechtswidrigkeit der Errichtung durch einen Rückbau der Attika nicht aufgehoben werden, da die Rechtswidrigkeit bereits auf der Nichteinhaltung der Abstandsflächen beruhte. Den Bestandsschutz konnte die Attika-Beseitigung ebenfalls nicht wieder aufleben lassen, da bereits 1990 die entsprechende VO über Bevölkerungsbauwerke außer Kraft gesetzt wurde und somit kein Rechte in Sachen Bestandsschutz mehr zur Anwendung kamen.

Fazit zum Urteil

Durch bauliche Veränderungen lassen bei rechtswidrigen Gebäuden den bis dato bestehenden Bestandsschutz entfallen. Daher müssen Eigentümer als Begünstigte des Bestandsschutzes Wert darauflegen, dass der Bestandsschutz nicht durch eigenes Handeln zu Nichte gemacht wird. Insbesondere bei der Beseitigung eines Gebäudes, Instandhaltungsmaßnahmen, intensive bauliche Änderungen, endgültiger Aufgabe der Nutzung oder Nutzungsänderungen ist Vorsicht, wenn dadurch eine Neuberechnung der Statik erforderlich werden sollte, geboten. Jedoch muss über eine Abrissverfügung fehler- und ermessensfrei entschieden werden. Daher sollten Betroffene prüfen, ob der rechtmäßige Zustand nicht auch auf andere Weise wiederhergestellt werden kann. Eine nachträgliche Baugenehmigung, eine Benutzungsuntersagung oder einen Teilabriss können Alternativen darstellen.

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