§ Urteil: Per Klausel kann eine Preisanpassung ausgeschlossen werden

Gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B ist eine Preisanpassung im Falle von Minder- oder Mehrleistungen mit der Klausel „die zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich“ ausgeschlossen. So das bisher nicht rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf Az. 22 U 79/16 vom 07.10.2016.

Fallbeispiel zum Urteil

In diesem Fall hatte eine Bauherrin (Beklagte) die Klägerin mit Maurer-, Erd- und Betonarbeiten für den „Neubau einer Tageseinrichtung für Menschen mit Behinderung“ beauftragt. Im Leistungsverzeichnis findet sich unter Ziffer 3.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen, welche dem BGB und dem VOB/B vorgehen sollten, fand sich die Klausel: „Die dem Angebot des Auftraggebers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich (…).“ Es kam im Rahmen der Durchführung dieses Einheitspreisvertrags zu Minderleistungen. Die Auftragnehmerin klagt daher auf eine Preisanpassung wegen allgemeiner Geschäftskosten, ungedeckter Baustellengemeinkosten sowie Gewinn und Wagnis. Die Bauherrin wehrte sich unter Berufung auf die Ziffer 3.1 der allgemeinen Vertragsbedingungen gegen die Geltendmachung des Anspruchs.

Begründung zum Urteil

Die Ansicht der Vorinstanz wurde durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Die Klausel führe nach Ansicht des Gerichts gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B zu einem Ausschluss der Preisanpassung bei Minder- oder Mehrleistungen. Bei der Klausel sei kein anderer Zweck erkennbar. Dass die Ziffer 3.1 lediglich als deklaratorischer Hinweis für die Nichtvereinbarung von Preisgleitklauseln zu verstehen sei, dafür spreche laut Ansicht des OLG nichts. Vielmehr hätten die Parteien lediglich die Grenze für eine Anpassung der Vergütung bei deren Überschreitung nach hinten verschieben wollen. Gemäß § 307 BGB existiere eine unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerin hier nicht, da sich die Klausel sowohl auf die Herabsetzung als auch auf die Erhöhung der Einheitspreise beziehe. Zudem würden Ansprüche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei erheblichen, mehr als 50 % ausmachenden Abweichungen und aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen.

Folgen des Urteils

Für Vertragsparteien führt das bisher nicht rechtskräftige Urteil dazu, dass auf die Vertragsregelungen zur Preisanpassung besonders geachtet werden muss. Zwar ist zweifelhaft, ob eine standardisierte Klausel ohne einen gesonderten Hinweis auf den Ausschluss des Paragraphen § 2 Abs. 3 VOB/B wirksam wäre. Schließlich würde eben nicht nur das Risiko des Preises, sondern auch von Massenänderungen übertragen. Zudem spricht einiges dafür, dass der BGH annehmen könnte, dass ein Fall zum Grundsatz der kundenfeindlichen Auslegung vorliege. In diesem Fall wäre bei mehreren Varianten der Auslegung von derjenigen auszugehen, die zu einer Unwirksamkeit führen würde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, Az. VII ZR 282/14). Die Verwendung der Klausel sollte bis zur endgültigen Entscheidung des BGH vermieden werden. Stattdessen ist es empfehlenswert, die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 VOB/B explizit vertraglich zu regeln.

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