Wenn ein Auftraggeber Symptome für einen Mangel benennen kann, so ist dies für die Bezeichnung eines vorhandenen Mangels ausreichend. Alle Ursachen der bezeichneten Symptome sind in diesem Fall in der Mängelrüge erfasst, stellte der BGH am 24. August 2016 mit Urteil Az. VII ZR 41/14 fest.

Fallbeispiel zum Urteil

Im vorliegenden Fall klagte eine Bauunternehmerin gegen die Auftraggeberin auf die Zahlung des restlichen Werklohns für die Errichtung eines Rohbaus. Die Beklagte wendete ein, dass die beim Bau erstellte „Weiße Wanne“ Mängel aufweise. In zweiter Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung des restlichen Werklohns verurteilt, da die Gewährleistungsansprüche verjährt waren. Für das gesamte Untergeschoss inklusive der mangelhaft ausgeführten „Weißen Wanne“ sei keine fristgerechte Rüge dargelegt worden. Die geführten Mängelrügen hätten sich ausschließlich auf die Bereiche der Aufzugschächte und der Tiefgaragen beschränkt. Eine Revision wurde abgelehnt.

Folgen des Urteils

Beim BGH wurde von der Auftraggeberin erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach der Symptomtheorie wären die Gewährleistungsansprüche nicht verjährt, befanden die Richter. Wenn ein Auftraggeber die Symptome benennt, wäre ein Mangel ausreichend bezeichnet. Für die bezeichneten Symptome würden immer alle Ursachen in einem solchen Fall von der Mängelrüge erfasst. Dies gilt auch für angegebene Symptome, die nur an einigen Stellen aufgetaucht seien, während der Mangel des Gewerks und damit die Ursache tatsächlich das ganze Gebäude erfasse, so der BGH. Die Rüge sei daher im vorliegenden Fall nicht auf die tatsächlich bezeichneten Teilbereiche des Untergeschosses beschränkt, sondern umfasse mit der Mängelanzeige auch die vollständige „Weiße Wanne“.

Fazit zum Urteil

Im Gewährleistungsrecht stellt die Symptomtheorie einen Eckpfeiler dar. Dennoch werden in der Praxis die Reichweiten der Mangelanzeigen von Auftragnehmern häufig unterschätzt. Grundsätzlich genügt ein Auftraggeber seiner Darlegungspflicht, sobald er das äußere Erscheinungsbild des vorliegenden Mangels beschreibt und dieser ausreichend belegt wird. Der Auftraggeber ist allerdings nicht verpflichtet die Mangelursachen zu erforschen. Örtlich festgestellte Symptome sollten vom Auftraggeber benannt und so konkret wie möglich in der Mangelanzeige umschrieben werden.  Die Mangelanzeige muss den Auftragnehmer in die Lage versetzen, den Vorwurf zu prüfen und seiner Werkleistung zuzuordnen. Zudem muss der Auftragnehmer bei einer Mangelanzeige, die sich nur auf einen Teilbereich der Werkleistung bezieht, eventuelle Zusammenhänge oder Auswirkungen auf die gesamte Werkleistung bedenken. Dem Auftragnehmer muss bewusst sein, dass die Mangelbeseitigung ebenso ihm obliegt wie die Ursachenforschung. Grundsätzlich reichen rein lokale Nachbesserungen nicht aus, sofern die Ursache dadurch nicht behoben wird. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung wird aber weiterhin durch den Auftragnehmer festgelegt.

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