§ Urteil: Besichtigungsgebühren – Erhebung durch Makler unzulässig

Makler dürfen grundsätzlich von Wohnungssuchenden kein Entgelt für eine Besichtigung verlangen. Dabei wird derjenige, der die typischen Maklerdienste erbringt, als Makler angesehen, ganz gleich wie er selbst sich auch nennen mag. (Urteil des LG Stuttgart Az. 38 O 10/16 vom 15. Juni 2016)

Fallbeispiel zum Urteil

Der Beklagte bewarb im Juni 2015 auf einer Internetplattform drei Wohnungen als Mietobjekte. Die Anzeigen enthielten neben einer Beschreibung der Wohnungen jeweils den Passus: „Bitte schicken Sie uns eine Anfrage, damit wir Ihnen ein Exposé zusenden und Sie zu einer Besichtigung einladen können. Bitte beachten Sie, dass die Besichtigung, die von uns als Dienstleister durchgeführt wird, mit einer Gebühr von 34,99 Euro inkl. MwSt. zu Buche schlägt.“ Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen reichte Klage ein und forderte, dass der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf das Verlangen eines Besichtigungsentgelts verurteilt werden solle. Allerdings wollte der Beklagte diese Erklärung nicht abgeben, da er nach seiner Aussage nicht als Makler aufgetreten wäre. Entsprechend könne er für eine erbrachte Dienstleistung auch eine entsprechende Vergütung verlangen, meinte der Beklagte. Der Verband machte den Unterlassungsanspruch entsprechend gerichtlich geltend.

Folgen des Urteils

Der Klage des Verbands wurde vom LG Stuttgart stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten vorlag. Tatsächlich würde es sich beim Beklagten durchaus um einen Makler handeln, da dieser sich mit der Vermittlung und dem Abschluss von Mietverträgen beschäftige bzw. die Gelegenheit zu Mietvertragsabschlüssen nachweise. Wie der Beklagte seine Dienstleistungstätigkeit benenne, sei dabei unerheblich. Nur der objektive Sachverhalt sei für die rechtliche Qualifikation maßgeblich. Für die Vermittlung oder die nachweisliche Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum darf laut LG von einem Makler kein Entgelt gefordert werden. Einzige Ausnahme sei, wenn der Wohnungsvermittler ausschließlich wegen des Vermittlungsauftrags mit dem Wohungssuchenden von dem Vermieter den Auftrag zur Anbietung der Wohnung erhalten habe („Bestellerprinzip“).

Fazit zum Urteil

Das Gericht stellte zutreffend fest, dass es sich beim Beklagten um einen Makler handelte. Allerdings war der Beklagte nicht nur aufgrund des Bestellerprinzips nicht berechtigt, eine Pauschale zu erheben. Die Geltendmachung einer zusätzlichen Entgeltforderung neben der Provision wäre auch unzulässig, wenn es sich bei dem Mietinteressenten um einen „Besteller“ gehandelt hätte. Für Maklertätigkeiten im Hinblick auf Wohnraum dürfen neben dem erfolgsabhängigen Entgelt gemäß § 3 Abs. 3 WoVermRG keinerlei Vergütungen irgendwelcher Art angenommen bzw. vereinbart werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese gesetzliche Regelung verhindern, dass Wohnungsvermittler das gesetzlich festgelegte Erfolgsprinzip bei der Abgeltung von Wohnungsvermittlungen mittels eines Nebenentgelts umgangen wird.

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