Zählermiete

Zählermiete

Zur Erfassung des Wärmeverbrauchs sowie des Verbrauchs an Kalt- und Warmwasser muss der Vermieter die Mieträume mit Messuhren, Heizkostenverteiler für Fernheizung und Zählern ausstatten. Es besteht allerdings keine bundeseinheitliche Einbaupflicht für Kaltwasserzähler. Inzwischen muss jedoch in vielen Bundesländern jede Wohnung mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet werden.

Diese Geräte können vom Vermieter ausgewählt werden, der entscheiden muss, ob er diese kaufen, leasen oder mieten möchte. Die Zählereinrichtung muss vom Mieter bezahlt werden. Bei gekauften Zählern kann jährlich die Miete um 11 % des Einbau- und Kaufpreises erhöht werden. Diese Mieterhöhung stellt eine Modernisierungsumlage dar. Werden Zähler gemietet, so können die anfallenden Kosten in der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht und auf die Mieter umgelegt werden.

Mietzähler haben den Vorteil, dass die vorgeschriebenen Eichfristen durch die Aufstellerfirma wie Stadtwerke oder Ableseunternehmen, die auch Eigentümer der Zähler ist, überwacht und eingehalten werden. Ein Zähleraustausch wird daher kostenlos vorgenommen. Beim Abschluss längerfristiger Verträge sollten die anfallenden Gebühren für die Zählermiete verglichen werden. Vielleicht fällt der Kauf- und Einbaupreis eines Zählers auf lange Sicht günstiger aus. Allerdings muss der Hauseigentümer selbst auf die Einhaltung der Eichfristen achten, wenn er sich für die Anschaffung eines eigenen Zählers entscheidet.

Für Warmwasser- und Wärmezähler betragen die Eichfristen fünf Jahre und für Kaltwasserzähler betragen sie sechs Jahre. Stromzähler müssen alle 16 Jahre und Gaszähler alle acht Jahre geeicht werden. Ablesen und Anbringen der Geräte muss vom Mieter geduldet werden. Der Vermieter hat nach dem Einbau der Zähler die Pflicht, den Verbrauch regelmäßig zu erfassen.

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