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Abbruchanordnung

Wenn eine bauliche Anlage gegen das geltende Baurecht verstößt, kann der Abbruch der Anlage von der Bauaufsichtsbehörde verfügt werden. Verstöße formeller Art liegen vor, wenn eine erforderliche Bauanzeige nicht gestellt oder eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt wurde sowie bei Genehmigungen, die durch Aufhebung oder Zeitablauf unwirksam geworden sind. Verstöße materieller Art liegen vor, wenn von vornherein klar ist, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. Entsprechend wiegen diese Verstöße schwerer. Es ist eine Ermessensentscheidung, ob eine Abbruchanordnung oder eine Abbruchverfügung ausgesprochen werden. Die Verhältnisse des Betroffenen sollten dabei berücksichtigt werden. Liegt einzig eine Illegalität vor, so ist das Abbruchgebot nur das letzte Mittel.

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