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Veränderungssperre

Ein Instrument in der Bauleitplansicherung stellt die Veränderungssperre dar. In aller Regel werden unter Hinweis auf eben diese Veränderungssperre alle von Bauherren nach dem Veränderungssperrenerlass eingereichten Bauanträge abgelehnt. In Verbindung mit zusätzlichen Verfügungssperren wird die Veränderungssperre zur Verhütung von Behinderungen im Rahmen städtebaulicher Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen, der Einleitung eines Enteignungsverfahren sowie der Umlegung zur Neugestaltung der auf einem Bebauungsplan beruhenden Grundstücksverhältnisse eingesetzt.

Zur Sicherung der Bauleitplanung werden sonstige wertsteigernde oder genehmigungsbedürftige bauliche Anlagenerrichtungen sowie wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks schlicht nicht zugelassen. Hingegen können eben solche Veränderungen bei Maßnahmen der Bodenordnung genehmigt werden. Nach Ablauf von 2 Jahren wird eine Veränderungssperre außer Kraft gesetzt, kann aber jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf 4 Jahre verlängert werden.

Wenn Veränderungs- und Verfügungssperren erlassen werden, schlägt sich dies mit einer Eintragung eines entsprechenden Vermerks im Grundbuch nieder.

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