Erbengemeinschaft

Wenn jemand eine Immobilie an mehrere Erben vererbt, dann bilden diese eine Erbengemeinschaft und sind gemeinsam Eigentümer. Die Erbengemeinschaft darf nur gemeinschaftlich Entscheidungen über die Immobilie treffen und handeln. Sollten die Erben weit verzweigt in der Welt verteilt sein, so müssen alle Erben benachrichtigt und zu Rate gezogen werden. Jeder Erbe hat das Recht jederzeit die so genannte „Erbauseinandersetzung“, aus der die Aufhebung der Erbengemeinschaft resultiert, verlangen. Beim örtlichen Amtsgericht muss ein Antrag erfolgen, sofern keine Einigung unter den Erben zu erzielen ist, um eine Zwangsversteigerung der Immobilie zum Zwecke der Erbengemeinschaftsaufhebung durchführen zu lassen.

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