§ Urteil: Anfechtung im Grundstücksrecht – Erlöse aus Versteigerungen können Maßstab sein

Wird ein Grundstück, welches mit Grundpfandrechten belastet ist, im Rahmen der Insolvenz freihändig veräußert, so richtet sich die Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenzanfechtung nur dann nach dem möglichen Erlös, wenn dieser für den Insolvenzverwalter nachvollziehbar ist. So urteilte der BGH mit Urteil Az. IX ZR 153/15 vom 09. Juni 2016.

Fallbeispiel zum Urteil

2010 stellte die Beklagte ein Darlehen von 60.000 Euro bereit, welches der Schuldner (der Ehemann) mit einem nachrangigen Grundpfandrecht zur Absicherung des Darlehns eintragen ließ. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde das Grundstück 2013 versteigert. Der Beklagten sollte nach dem Teilungsplan als Gläubigerin ein Betrag von 60.000 Euro zustehen. Gegen die Zuteilung hatte der klagende Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch sollte mit der Klage durchgesetzt werden. Vor dem Landgericht wurde die Klage abgewiesen, so dass vor dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt wurde. Diese Berufung war von Erfolg gekrönt. Das Urteil ging in Revision, was zur Aufhebung und Zurückweisung an das Oberlandesgericht führte.

Folgen des Urteils

Ein Anfechtungstatbestand kommt für den BGH durchaus in Betracht. Es handele sich um  eine entgeltliche Sicherheit, wenn eine Sicherheit für eine eigene entgeltliche Leistung nachträglich bestellt würde. Dies ergäbe sich aus § 133 Abs. 2 InsO. Damit könne eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst werden. Zugunsten des Schuldners habe auch keine unmittelbare Gegenleistung durch die Bestellung des Grundpfandrechts entgegengestanden. Allein der nach einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös bestimme jedoch, ob eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung entstanden sei. Zu dem Zeitpunkt als die Beklagte ihr Grundpfandrecht erlangt habe, sei ein freihändiger Verkauf nicht möglich und die Bestellung des Insolvenzverwalters noch nicht erfolgt gewesen. Entsprechend habe der Gläubiger keinen Anspruch auf den realisierbaren Verkehrswert bei einer freihändigen Veräußerung gehabt. Das Urteil des OLG musste aufgehoben werden, da das Berufungsgericht über den zu erwartenden Erlös zum Zeitpunkt der Bestellung des Grundpfandrechts keine Feststellungen getroffen hatte.

Fazit zum Urteil

Spätere Insolvenzschuldner bestellen in der Praxis häufig innerhalb der Anfechtungszeiträume Grundpfandrechte für vermeintliche oder tatsächliche Verbindlichkeiten zugunsten von nahe stehenden Personen. Sofern beim Versteigerungstermin diese Person Meistbietende bleibt, muss vom Insolvenzverwalter geprüft werden, ob das Grundpfandrecht angefochten werden kann. Dies setzt allerdings eine Gläubigerbenachteiligung voraus, die anhand der angefochtenen Vermögensminderung beurteilt werden muss. Eine solche Vermögensminderung wird vom zu erwartenden Erlös der Versteigerung bestimmt, sofern die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs nicht vorhanden ist. Vor allem, wenn zwischen dem Anfechtungsprozess und der Grundpfandrechtsbestellung ein längerer Zeitraum vergangen ist, in dessen Verlauf sich ein nachträglicher Wertzuwachs realisierte, wird die vorliegende Entscheidung relevant. Nach 133 Abs. 1 InsO ist dann nur eine sogenannte Vorsatzanfechtung als mittelbare Benachteiligung zu berücksichtigen.

 

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