TA-Lärm
In der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) als sechste „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ vom 26.08.1998 sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche Immissionsrichtwerte festgelegt worden.
Die Rechtsvorschrift findet Anwendung für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Berücksichtigt werden sowohl Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen als auch Verkehrslärm durch Schienen- und Straßenfahrzeuge.
Lärm durch Heimwerkertätigkeiten hingegen zählt zum Nachbarschaftslärm. Differenziert werden die Immissionswerte nach verschiedenen Gebieten mit unterschiedlichem Schutzbedürfnis sowie nach der Dauer der Lärmeinwirkung. Insbesondere die Nachtruhe ist Sicherungswert.