Lärmschutz

Der Lärmschutz besteht aus allen Maßnahmen, die der Verminderung von belästigendem und gesundheitsschädigendem Lärm dienen. Während beim Schallschutz, die Maßnahmen zur Reduzierung des Schalls an den Schallquellen ansetzen und so teilweise auch zur Lärmreduzierung wie bei Autobahntrassen oder der Dämmung von Industrieanlagen beitragen, setzt der Lärmschutz vor Ort beim Lärmempfänger an, um die gesundheitlichen Auswirkungen des Lärms auf die Menschen zu verringern. Eine Maßnahme, die den entstehenden Lärm beim Lärmempfänger dämpft, kann z. B. der Einbau von Schallschutzfenstern in Wohnungen sein.

Grundsätzlich wird die Lautstärke von Schall bzw. Lärm in Dezibel (dB) gemessen. Als einzige Beurteilungsgrundlage für mögliche Schädigungen reicht die Dezibelmessung allein jedoch nicht aus. Vielmehr kommt es auf Faktoren wie die Frequenz, die Dauer und die Art des Lärms wie Hämmern oder Quietschen an, ob eine gesundheitliche Schädigung entstehen kann.

Lärm kann nicht nur Auswirkungen auf das Gehör mit Schädigungen wie Hörstörungen, Hörschwäche oder Taubheit haben, sondern auch das allgemeine Wohlbefinden und die Konzentrationsfähigkeit stören. Auf Dauer führt Lärm zu Stress und damit zu einem erhöhten Risiko von Bluthochdruck und Herzinfarkt. Zudem ist Lärm in den Tagesstunden anders zu beurteilen als Lärm zu nachtschlafender Zeit. Selbst bei einem niedrigen Schallpegel kann Nachtlärm bereits zu Schlafstörungen und Schlaflosigkeit führen.

Für unterschiedliche Gebiete sind so genannte Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt worden. Diese liegen am Tage im Bereich von Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Kurheimen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr bei 57 dB und in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bei 47 dB. In Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen und reinen Wohngebieten liegen die Immissionsgrenzwerte am Tab bei 59 dB und in der Nacht bei 49 dB. Das Schlusslicht bilden Industrie- und Gewerbegebiete mit IGW am Tage von 69 dB und während der Nacht 59 dB.

Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind im Bundesimmissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Richtlinien und Verordnungen festgelegt. Der Gesetzgeber musste zudem die Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 EG, die auf europäischer Ebene erlassen wurde, berücksichtigen. Unter anderem enthält diese Bestimmungen zur Umweltprüfung, zur Harmonisierung der Lärmbewertung sowie –bekämpfung und schreibt die Lärmkartenaufstellung als Grundlage für Aktionspläne vor.

Wird die Lärmbelastung einer Straßenbaumaßnahme für die Anwohner zu hoch, so können die Anwohner auch nachträglich die Durchführung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen fordern. Gemäß dem am 07.03.2007 unter Az. 9 C 2/06 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Fällen, in denen im Laufe mehrerer Jahre nach einer Baumaßnahme die Lärmbelästigung derart angestiegen ist, dass zum Bauzeitpunkt bereits Lärmschutzmaßnahmen notwendig gewesen wären, bis zu 30 Jahre nach dem Straßenausbau Lärmschutzmaßnahmen gerichtlich geltend machen können.

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