Keller

Bauordnungsrechtlich gelten Anlagen, die sich ganz oder zum überwiegenden Teil unterhalb des angrenzenden Geländeniveaus befinden, als Keller bezeichnet. In der Regel handelt es sich dabei um so genannte Zubehörräumlichkeiten, die mit einer unter der Mindesthöhe für Wohnraum von 2,3 Metern lediglich als Hauskeller gemäß der jeweiligen Landesbauordnung geeignet sind und die Anforderungen für einen dauerhaften Aufenthalt von Personen darin nicht erfüllen.

In die Grundflächenberechnung der Bruttowohnfläche werden Kellerflächen nicht einbezogen. Die Grenze bildet die zwischen dem Erdgeschoss und dem Kellergeschoss liegende Deckenoberkante.

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