HOAI

Die in einem Werkvertrag festzulegenden Ingenieur- und Architektenhonorare dürfen nicht beliebig berechnet werden, sondern werden in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Gemäß § 16 der HOAI sind Mindest- und Höchstsätze für einzelne Architekten- und Ingenieursleistungen festgeschrieben, die für vertragliche Verhandlungen einen gewissen Spielraum lassen. Sollte bei der Auftragserteilung keine gesonderte Vereinbarung getroffen werden, so gelten ausschließlich die Mindestsätze. Die Höchstsätze werden nur bei außergewöhnlichen Leistungen zugrunde gelegt und dürfen nur mit schriftlicher Vereinbarung überschritten werden. In der Regel umfassen die Leistungen verschiedene Leistungsphasen, welche getrennt vereinbart und gesondert abgerechnet werden. Festpreise sind im Rahmen der HOAI für die Architektenleistungen ebenfalls vereinbar, ebenso wie ein gesondertes Erfolgshonorar, welches für wesentliche Kostensenkungen vorgesehen ist und bis zu 20 % der eingesparten Kosten betragen darf.

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